Rn 5

Das Gesetz kennt keinen Ausschluss des Schiedsrichters kraft Gesetzes (s.o. Rn 2). Als Gründe für eine Ablehnung können auch die §§ 41, 42 nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit die Rechtspraxis einen Ausschluss des Schiedsrichters bei Tätigwerden in eigener Sache oder bei Geschäftsunfähigkeit anerkennt, müssen diese Gründe selbstverständlich auch als Ablehnungsgründe ausreichen. Über den Fall des § 41 Nr 1 hinaus wird man aber auch die Fälle des § 41 Nr 2, 2a, 3 und 4 als Ablehnungsgründe im Normalfall annehmen können. Dagegen müssen die Fälle von § 41 Nr 5 und Nr 6 (soweit sie überhaupt möglich sein können) nicht zu einer Ablehnung führen. Darüber hinaus können besonders enge private oder geschäftliche Kontakte zwischen einer Partei und dem Schiedsrichter im Einzelfall berechtigte Zweifel aufkommen lassen. Solche Zweifel müssen objektiv geeignet sein, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Schiedsrichters zu rechtfertigen. Der Maßstab ist mit den Regeln über die Besorgnis der Befangenheit iSv § 42 identisch (Hamm MedR 12, 259). Nicht dagegen führt ein Näheverhältnis zwischen Schiedsrichter und Sachverständigem zur Ablehnung (München SchiedsVZ 14, 357). Im Einzelnen Elsing SchiedsVZ 19, 16.

Ablehnungsgrund kann im Einzelfall eine besondere wirtschaftliche Interessenverflechtung sein. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Schiedsrichter am Ausgang des Verfahrens ein erhebliches Eigeninteresse hat, weil ihm wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile durch einen bestimmten Verfahrensausgang zufließen können. Ablehnungsgrund kann auch eine dauerhafte vertragliche Beziehung zu einer Partei sein. Im Einzelfall problematisch können besondere persönliche Kontakte sein, die über ein kollegiales Verhältnis hinausgehen. Bedenken kann auch eine nachweisbare Voreingenommenheit in Bezug auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens sein. Dies kann sich in einem anderen öffentlichen Verfahren oder in einer veröffentlichten Auffassung äußern. Eine wissenschaftliche Vorbefassung zum konkreten Fall spricht für eine Ablehnung (Effer-Uhe SchiedsVZ 18, 75). Im Übrigen werden Verfahrensfehler oder rechtliche Auffassungen im Allgemeinen nicht zu einem Ablehnungsgrund führen können, auch wenn die Rechtsmeinung unrichtig ist (München SchiedsVZ 14, 99 [OLG München 22.10.2013 - 34 SchH 11/13]). Dagegen begründet eine unsachliche Stellungnahme des Schiedsrichters die Besorgnis der Befangenheit (München SchiedsVZ 14, 45 [OLG München 03.01.2014 - 34 SchH 7/13]). Auch Verzögerungen des Verfahrens gehören nicht hierher (vgl § 1038). Vorschläge des Schiedsrichters an die Parteien (zB Vergleichsvorschläge), die Äußerungen von Rechtsansichten oder die vorläufige Auffassung zu tatsächlichen Ereignissen und jedes weitere Verhalten, das bei einem staatlichen Richter unter § 139 zu subsumieren wäre, können nicht als Ablehnungsgrund ausreichen (München NJW 16, 881 [AG Köln 07.09.2015 - 142 C 80/15]). Unterlässt ein Schiedsrichter Hinweise auf Umstände, die für die Frage der Besorgnis der Befangenheit ohne Relevanz sind, kann darin kein Ablehnungsgrund liegen (Frankf SchiedsVZ 11, 342 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11]). Die Verletzung der Offenbarungspflicht ist nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn der Verstoß bereits für sich Zweifel an der Unparteilichkeit weckt (BGH MDR 19, 629 [BGH 31.01.2019 - I ZB 46/18]). Bei der Abwägung im Einzelfall ist immer auch zu berücksichtigen, dass Schiedsrichter von den Parteien nach der Zweckmäßigkeit für das konkrete Schiedsverfahren ausgewählt werden können. Der Maßstab der Schiedsrichterablehnung kann daher nicht vollkommen identisch mit dem Maßstab der Ablehnung des staatlichen Richters sein. So wird man in jedem Einzelfall die Frage nach den berechtigten Zweifeln iSv Abs 2 unter besonderer Berücksichtigung des konkreten schiedsgerichtlichen Verfahrens zu bewerten haben. Zum Ganzen Armbrüster/Wächter SchiedsVZ 17, 213; Effer-Uhe SchiedsVZ 18, 75; Froitzheim 16; Elsing SchiedsVZ 19, 16.

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