Gesetzestext
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) 1Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. 2Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) 1Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. 2Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
A. Normzweck.
Rn 1
Entsprechend der grundsätzlichen Regelung in § 1036 kennt das Gesetz keinen Ausschluss des Schiedsrichters kraft Gesetzes. § 1037 enthält daher ein Ablehnungsverfahren, mit dem die Regelung in § 1036 umgesetzt wird. Auch bei diesem Ablehnungsverfahren wird allerdings vom Gesetzgeber zunächst auf eine Parteivereinbarung abgestellt. Zugleich wird aber in Abs 2 ein Verfahren bei fehlender Vereinbarung vorgesehen und Abs 3 eröffnet in jedem Falle zwingend den Weg zu den staatlichen Gerichten. Insgesamt nimmt die Norm also auf die Besonderheiten des schiedsrichterlichen Verfahrens Rücksicht. Im Grundsatz ist sie aber eine wichtige Regelung zur Absicherung des zentralen Gebotes der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters.
B. Die Parteivereinbarung (Abs 1).
Rn 2
Wie alle Vereinbarungen der Parteien über das Verfahren bedarf auch eine Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren nach Abs 1 keiner besonderen Form. Insb gilt nicht § 1031. Im Einzelnen können die Parteien freilich für das Verfahren selbst bestimmte Formen und va Fristen und Präklusionsmöglichkeiten festlegen. Weiterhin kann von den Parteien vereinbart werden, wer über einen Ablehnungsantrag entscheidet. Dies könnte im Einzelfall auch ein Dritter sein. Ausgeschlossen ist eine Vereinbarung über die Regelung in Abs 3. Die Parteien können also für diesen Fall den Weg zum staatlichen Gericht nicht gänzlich ausschließen (Musielak/Voit § 1037 Rz 2).
C. Gesetzliches Verfahren (Abs 2).
Rn 3
Haben die Parteien über das Verfahren der Schiedsrichterablehnung keine Vereinbarung getroffen, so gilt Abs 2. Danach muss dem Schiedsgericht ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, in dem die Ablehnungsgründe darzulegen sind. Dieser Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingehen, nachdem die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand bekannt geworden ist, der zur Ablehnung führen könnte. Ein Verlust des Ablehnungsrechts durch rügelose Einlassung ist nicht vorgesehen. Wird die Frist des Abs 2 versäumt, so ist der Antrag nicht mehr möglich. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund wäre auch in einem neuen Antrag präkludiert. Beantragt in einem solchen Fall die erfolglose Partei nach Abs 3 fristgerecht eine Ablehnung beim staatlichen Gericht, so ist die Berufung auf den präkludierten Ablehnungsgrund nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Nach Sinn und Zweck der Norm wird man aber den Ausschluss durch Fristversäumung auch im staatlichen Verfahren beachten müssen (Zö/Geimer § 1037 Rz 6).
Im Einzelnen sieht das Verfahren vor, dass zunächst der abgelehnte Schiedsrichter entscheiden muss, ob er selbst von seinem Amt zurücktritt. Sodann kommt in Betracht, dass die andere Partei der Ablehnung zustimmt. Eine solche Übereinstimmung beider Parteien führt analog § 1038 I 1 zu einer Beendigung des Amtes. Erst wenn der Antrag weder durch Rücktritt des Schiedsrichters noch durch Zustimmung der anderen Partei erledigt ist, muss das Schiedsgericht insgesamt und unter Einschluss des abgelehnten Richters über den Antrag entscheiden. Diese auffallende Abweichung von § 45 I ist den Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens geschuldet und kann ohne Probleme hingenommen werden, weil letztlich der Weg nach Abs 3 zu den staatlichen Gerichten offensteht. Zum Verfahren vgl auch Hilgard BB 15, 456.
Ist das Schiedsverfahren beendet und will eine Partei den Ablehnungsgrund noch geltend machen, obgleich weder das Verfahren nach Abs 2 noch nach Abs 3 während des laufenden Schiedsverfahrens eingeschlagen wurde, so ist auch ein Geltendmachen im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen (Kröll ZZP 116, 195, 211; Musielak/Voit § 1037 Rz 6; ebenso zum früheren Recht BGH NJW 99, 2370 [BGH 04.03.1999 - III ZR 72/98]).
D. Entscheidung durch das staatliche Gericht (Abs 3).
Rn 4
Soweit der Versuch einer Partei, einen Schiedsrichter nach § 1036 abzulehnen, iRd vereinbarten Verfahrens oder iRd nach Abs ...