Rn 2

Insgesamt kennt das Gesetz 5 verschiedene Beendigungsgründe für das einmal wirksam angetretene Schiedsrichteramt. Zunächst endet das Schiedsrichteramt mit der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s.o. § 1035 Rn 8). Beendet wird das Schiedsrichteramt ferner durch eine erfolgreiche Ablehnung (§ 1037 II). Weiterhin sieht § 1038 aus den hier genannten Gründen den Rücktritt vor (Abs 1). In gleicher Weise kommt aus diesen Gründen die Beendigung des Amtes durch Parteivereinbarung in Betracht (Abs 1). Schließlich ergibt sich eine Beendigung des Schiedsrichteramtes durch gerichtliche Entscheidung (§§ 1037 II 2, 1037 III, 1038 I 2). Zur vorzeitigen Beendigung Haarmann FS Geimer 2017, 139.

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