Gesetzestext
(1) 1Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. 2Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm ergänzt § 1037 und regelt weitere Gründe für eine Beendigung des Schiedsrichteramtes außerhalb der Ablehnung des Schiedsrichters. Unausgesprochen liegt auch dieser Norm zu Grunde, dass es eine Beendigung des Schiedsrichteramtes kraft Gesetzes nicht gibt. Vielmehr bedarf es in allen Fällen einer Initiative der Beteiligten. Im konkreten Falle wie im Fall des § 1037 muss die Beendigung des Schiedsrichteramtes letztlich durch einen Rücktritt, durch eine Vereinbarung der Parteien oder durch eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ins Werk gesetzt werden. Die Norm ist also wiederum Teil der im schiedsgerichtlichen Verfahren zentralen Privatautonomie und sie dient zugleich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Letztlich kann die Erweiterung der Rücktrittsgründe für den Schiedsrichter auch dessen Schutz dienen.
B. Beendigungsgründe für das Schiedsrichteramt.
Rn 2
Insgesamt kennt das Gesetz 5 verschiedene Beendigungsgründe für das einmal wirksam angetretene Schiedsrichteramt. Zunächst endet das Schiedsrichteramt mit der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s.o. § 1035 Rn 8). Beendet wird das Schiedsrichteramt ferner durch eine erfolgreiche Ablehnung (§ 1037 II). Weiterhin sieht § 1038 aus den hier genannten Gründen den Rücktritt vor (Abs 1). In gleicher Weise kommt aus diesen Gründen die Beendigung des Amtes durch Parteivereinbarung in Betracht (Abs 1). Schließlich ergibt sich eine Beendigung des Schiedsrichteramtes durch gerichtliche Entscheidung (§§ 1037 II 2, 1037 III, 1038 I 2). Zur vorzeitigen Beendigung Haarmann FS Geimer 2017, 139.
C. Rücktritt vom Schiedsrichteramt.
Rn 3
Ein Schiedsrichter kann jederzeit von seinem Schiedsrichteramt zurücktreten, wenn er sich aus irgendeinem Grunde außerstande sieht, seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Regelung und der ergänzende Hinweis in § 1039 I auf einen Rücktritt aus anderen Gründen zeigt, dass der Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu unterscheiden ist von der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s.o. Rn 2 und § 1035 Rn 8). Während dem Schiedsrichter eine Beendigung des Schiedsrichtervertrages durch Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist, ist sein Rücktritt ohne wichtigen Grund zulässig. Freilich führt ein solcher Rücktritt zu Schadensersatzansprüchen ggü den Parteien. Dem Rücktritt steht eine Vereinbarung der Parteien gleich, dass das Amt des Schiedsrichters beendet werden soll. Aus den gleichen Gründen kann schließlich von jeder Partei beim Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragt werden.
Als Rücktrittsgrund ist zunächst genannt, dass der Schiedsrichter rechtlich außerstande ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn der Schiedsrichter seine Geschäftsfähigkeit verliert, wenn er eine Qualifikation verliert, die nach der Parteivereinbarung für das Schiedsrichteramt erforderlich ist (zB Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft) oder wenn rechtliche Umstände eintreten, die für den Schiedsrichter einen Fall iSd § 41 Nr 1–4 auslösen.
Tatsächlich außerstande zur Erfüllung seiner Aufgaben ist ein Schiedsrichter, der durch erhebliche Krankheit von längerer Dauer oder durch längere Abwesenheit an seiner Tätigkeit gehindert wird. Dem gleich steht das Antreten einer Haftstrafe. Auch eine völlige berufliche Überlastung oder die Feststellung, dass der Schiedsrichter den fachlichen Anforderungen, die das konkrete Schiedsgericht an ihn stellt, nicht gewachsen ist, gehört hierher.
Schließlich nennt es das Gesetz als Rücktrittsgrund, wenn der Schiedsrichter seine Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkommt. Allerdings muss die Angemessenheit der Frist insb unter Berücksichtigung der Komplexität des Rechtsstreits und der Beteiligung der Streitparteien abgewogen werden. Eine unangemessene Verzögerung liegt nicht vor, wenn die Parteien um erhebliche Fristverlängerungen oder mehrfache Terminsverschiebungen bitten oder wenn eine Partei den verlangten Vorschuss nicht leistet.
D. Verfahren.
Rn 4
Den Rücktritt kann der Schiedsrichter formlos erklären. Ebenfalls formlos möglich ist eine Vereinbarung der Parteien über die Beendigung. Insb gilt in diesen Fällen nicht § 1031. Soweit eine solche privatautonome Beendigung nicht vorliegt (Abs 1 S 2), kann jede Partei einen Antrag an das staatliche Gericht stellen. Die Zuständigkeit des angerufenen OLG richtet sich nach § 1062 I Nr 1. Die En...