Rn 2

In allen Fällen eines vorzeitigen Endes des Schiedsrichteramtes außerhalb von § 1056 III sieht die Norm eine Ersatzregelung vor. Diese Ersatzregelung nimmt zunächst wiederum auf die Möglichkeit einer freien Parteivereinbarung Bezug (Abs 2). Eine solche von den Parteien vereinbarte Ersatzregelung kann sowohl generell iRd Schiedsvereinbarung enthalten sein als auch nachträglich von den Parteien vereinbart werden. Eine solche Parteivereinbarung muss nicht notwendigerweise zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters führen. Die Vereinbarung kann auch ein Entfallen der ursprünglichen Schiedsvereinbarung und damit eine Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten enthalten. Eine Regelung der Parteien kann sich auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch ergeben, dass die Parteien einer bestimmten Person des Schiedsrichters eine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht zugemessen haben.

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