Rn 6
Diese ist idR ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach Abs 2 S 3 vorliegt (BGH NJW 03, 1534). Dies gilt auch bei einer GmbH (Ddorf Rpfleger 04, 184; Brandbg JurBüro 19, 259, 260). Die Richtigkeit der Erklärung wird grds nicht überprüft (Karlsr OLGR Karlsr 02, 288; Ddorf JurBüro 02, 590). Die bloße Geltendmachung der Umsatzsteuer ersetzt die Erklärung jedoch nicht (Karlsr JurBüro 00, 477; vgl Hansens JurBüro 95, 173). Das nachträgliche Vorlegen der Erklärung nach zuvor erfolgter Absetzung der Umsatzsteuer innerhalb der Rechtsmittelfrist ist als sofortige Beschwerde anzusehen (Kobl NJW-RR 00, 363 [OLG Koblenz 26.04.1999 - 14 W 277/99]). Wurde aufgrund des Antrags negativ über die Umsatzsteuer entschieden (ASt machte Umsatzsteuer geltend, erklärte jedoch vorsteuerabzugsberechtigt zu sein), kann dies nicht im Wege der Nachfestsetzung, sondern nur im Rechtsmittelweg korrigiert werden. In diesem Fall wurde über die Nicht-Zuerkennung der Umsatzsteuer entschieden (München NJW-RR 04, 69 [OLG München 06.10.2003 - 11 W 2224/03]). Fehlt es demgegenüber an einer Entscheidung über die Umsatzsteuer, ist eine Änderung der Erklärung im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren und eine Nachfestsetzung noch möglich (Hambg JurBüro 10, 596, 597; Ddorf JurBüro 00, 478; München Rpfleger 96, 372). Es gilt dann die zuletzt abgegebene Erklärung. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist der der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (Kobl JurBüro 99, 304). Im Falle der Abtretung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung des klagenden Zessionars entscheidend (Schlesw JurBüro 97, 202). Haben mehrere Streitgenossen einen Anwalt und sind nur einzelne von ihnen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Umsatzsteuer nur entsprechend dem Anteil im Innenverhältnis zu erstatten (Köln NJW 91, 3156, 3157). Im Verkehrshaftpflichtprozess steht jedoch der Umstand, dass der Halter oder der Fahrer der obsiegenden Streitgenossen (Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) vorsteuerabzugsberechtigt ist, der Geltendmachung der Umsatzsteuer dann nicht entgegen, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (BGH NJW 06, 774 [BGH 25.10.2005 - VI ZB 58/04]). Keine Umsatzsteuer fällt an, wenn der Anwalt in eigener Sache tätig wird und diese Angelegenheit zu seinem beruflichen Tätigkeitsfeld gehört. Ein solches Innengeschäft unterfällt nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn die Klage von Anwälten einer Sozietät erhoben wird (BGH NJW-RR 05, 363, 364 [BGH 25.11.2004 - I ZB 16/04]: Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung; München MDR 03, 177). Die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen stellen Gerichtskosten dar, so dass die insoweit erstattungspflichtige Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (LG Karlsruhe NJW-RR 03, 788).
Rn 7
Der Kostenschuldner kann die Erklärung durch Gegenbeweis entkräften. Bloße Zweifel vermögen die Richtigkeit der Erklärung nicht zu erschüttern. Zur Absetzung der geltend gemachten Umsatzsteuer muss die Unrichtigkeit der Erklärung offensichtlich und zweifelsfrei feststehen (BGH NJW 03, 1534: etwa aus dem Akteninhalt; Saarbr AGS 16, 356, 357; Hambg JurBüro 01, 147). Allein die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begründet keine derartige Unrichtigkeit (Ddorf JurBüro 17, 34). Aufgrund der formalen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens geht die Bindung an die Erklärung im Zweifel vor. Das Festsetzungsverfahren dient nicht der Klärung schwieriger steuerrechtlicher Fragen. Jedoch darf das Gericht nicht sehenden Auges zur Festsetzung nicht zustehender Beträge beitragen (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 21). Wird die Umsatzsteuer dennoch festgesetzt, bleibt dem Kostenschuldner nur die Vollstreckungsabwehrklage, § 767, auf welche die Beschränkung des § 767 II keine Anwendung findet oder im Einzelfall eine Klage nach Bereicherungsrecht (Ddorf JurBüro 10, 427; Schleswig NJW-RR 04, 356, 357).