Rn 11
Es muss ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegen (§ 103 Rn 4). An die im Titel ausgesprochene Kostengrundentscheidung ist der Rechtspfleger gebunden (BGH NJW-RR 06, 810 [BGH 09.02.2006 - VII ZB 59/05]; NJW 19, 3651 [BGH 27.06.2019 - V ZB 27/18] Rz 5). Dies gilt auch, wenn hiergegen sachliche Bedenken bestehen. So kann die Partei, die mit den Kosten des Nebenintervenienten belastet ist, nicht einwenden, der Beitritt sei nicht notwendig gewesen (Nürnbg NJW-RR 95, 1214). Auch wenn die Kostengrundentscheidung falsch, etwa die Kostenverteilung unzulässig ist, hat der Rechtspfleger hierauf basierend die Kosten festzusetzen (BGH ZIP 17, 1335; Schlesw JurBüro 82, 1404). Ergeht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung besteht Bindung auch hinsichtlich der Einordnung der Kosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung (BAG JurBüro 15, 366). Die Bindung an die Kostengrundentscheidung enthebt den Rechtspfleger jedoch nicht von der Pflicht, das Entstehen und die Notwendigkeit der Kosten zu prüfen (Hambg MDR 83, 411 für den Fall nicht erfolgter Klagezustellung; Kobl JurBüro 84, 461 für den entsprechenden Fall bei Widerklage). Etwas anderes gilt etwa, wenn die Parteien nach Rücknahme der eingelegten Berufung abw von dem angefochtenen Urt außergerichtlich eine Vereinbarung über die Kostenverteilungsquote getroffen haben und die Parteien einvernehmlich auf dieser Basis die Kostenfestsetzung beantragen (LG Köln JurBüro 03, 200). Zudem ist eine Bindung in eng begrenzten Ausnahmefällen dann abzulehnen, wenn die Beachtung der Kostengrundentscheidung zu völlig unerträglichen, dem Rechtsverständnis widerstreitenden Ergebnissen führen würde (aA Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 3). In diesen Fällen ist zuerst durch Auslegung zu versuchen, ein adäquates Ergebnis zu erreichen. Gelingt dies nicht, ist die Grundentscheidung unbeachtlich und ein Festsetzungsantrag zurückzuweisen (KG AGS 12, 45 [KG Berlin 12.01.2011 - 5 W 50/10]; LG Mainz Rpfleger 95, 311; str). Möglich ist in engen Grenzen eine solche Auslegungskorrektur – ohne Beweisaufnahme – zur Beseitigung von Unklarheiten (KG MDR 02, 722; Schlesw JurBüro 82, 1404). Zu einer Auslegung im Rahmen der allgemeinen Grundsätze ist der Rechtspfleger aber verpflichtet (BGH ZIP 17, 1335, 1336). Die etwaige Auslegung eines Vergleichs hat sich allein am Wortlaut zu orientieren; insoweit wird vertreten, die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes sei nicht statthaft (Kobl NJW-RR 16, 448 [OLG Koblenz 21.09.2015 - 14 W 585/15]). Zur Ermittlung des erkennbaren Willens der Parteien ist es dem Rpfleger jedoch gestattet, auch auf andere Aktenbestandteile, etwa das Sitzungsprotokoll oder Schriftsätze zurückzugreifen. An richterliche Einschätzungen ist der Rpfleger dabei nicht gebunden und hat daher etwa selbstständig im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Vergleich bezüglich aller Prozessparteien eine Kostengrundentscheidung darstellt (Kobl NJW 17, 3666, 3667 [OLG Koblenz 29.09.2017 - 14 W 452/17]). Werden in einem Vergleich bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche entstandenen Teile der Terminsgebühr regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (BGH MDR 17, 1330, 1331 [BGH 14.06.2017 - I ZB 1/17]). Zwar besteht auch eine Bindung, wenn entgegen § 281 III 2 dem Kl die Mehrkosten versehentlich nicht auferlegt werden. Dies schließt eine Prüfung der Notwendigkeit der Mehrkosten nach § 91 durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht aus (str, vgl Rostock JurBüro 01, 591; aA hM vgl Stuttg JurBüro 15, 254; jeweils mwN). Dies ist seine originäre Aufgabe. Keine Bindung besteht an die dienstliche Stellungnahmen des Richters (Kobl JurBüro 95, 199; vgl Rn 8).