Rn 29
Eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen findet nur statt, wenn der Ausgleichsanspruch im Titel eindeutig geregelt ist (Kobl JurBüro 90, 1468). Bei einer anteiligen Kostentragung muss dies der Kfb entsprechend zum Ausdruck bringen. Der von jedem Streitgenossen zu zahlende Betrag ist gesondert auszuweisen (Kobl Rpfleger 95, 381) und es ist anzugeben, ob sie anteilig, gesamtschuldnerisch oder nach Kopfteilen haften. Bei einer anteiligen Kostentragung von Streitgenossen ist dies auch im Kfb auszudrücken, damit Unklarheiten des Kostentitels vermieden werden (Kobl Rpfleger 95, 381). Die Art der Haftung muss im Kfb festgeschrieben werden, da die Zwangsvollstreckung ohne die Vorlage der Kostengrundentscheidung erfolgt (LG Saarbrücken DAVorm 94, 513). Steht ein Anspruch mehreren gemeinschaftlich zu, ist anzugeben, ob Teil-, Mit- oder Gesamtgläubigerschaft besteht; grds sind sie Einzelgläubiger nach Kopfteilen (Hambg JurBüro 96, 259). Ein zulässiges Gesuch mehrerer Streitgenossen auf Kostenfestsetzung bedarf der Angabe des Anspruchstellers und des jeweiligen konkreten Erstattungsbetrags, dh des Beteiligungsverhältnisses (Frankf WM 20, 1797 [BGH 12.03.2020 - V ZR 160/19] Rz 3; München JurBüro 81, 1512). Fehlt in einem Kfb für obsiegende Streitgenossen die Angabe eines Beteiligungsverhältnisses und hatten die Streitgenossen denselben Anwalt, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (BGH Rpfleger 85, 321 [BGH 20.05.1985 - VII ZR 209/84]). Bei fehlender Angabe der Gläubigerstellung kann Erinnerung bzw Beschwerde eingelegt werden (Kobl Rpfleger 77, 216). Obsiegt nur einer von mehreren Streitgenossen, die einen gemeinsamen Anwalt beauftragt hatten, erhält er vom unterlegenen Prozessgegner lediglich den auf ihn entfallenen Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Anwalts erstattet (BGH NJW-RR 06, 1508). Etwas anderes gilt dann, wenn der obsiegende Streitgenosse darlegt und ggf beweist, dass er im Innenverhältnis die Kosten allein zu tragen hat (Kobl JurBüro 11, 646) und bei einer Verfahrenstrennung. Da die bereits entstandenen Gebühren durch eine erfolgte Abtrennung nicht untergehen und nach der Abtrennung noch einmal aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens entstehen – wobei identische Gebühren gem § 15 II RVG nur einmal beansprucht werden können – besteht ein Wahlrecht, ob die vor oder nach der Trennung entstandenen Gebühren abgerechnet werden (BGH NJW-RR 15, 189 [BGH 24.09.2014 - IV ZR 422/13] Rz 12; KG NJW-RR 19, 1084 Rz 5).