Rn 7

Nach Abs 2 darf für keine Partei ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter ausgeschlossen werden. Eine abweichende Parteivereinbarung wäre unwirksam. Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz ist § 1059 II Nr 1b, c gegeben. Diese zwingende Regelung stimmt mit § 3 BRAO überein, wonach der Rechtsanwalt der unabhängige Berater und Vertreter einer Partei in allen Rechtsangelegenheiten ist und sein Recht, auch vor Schiedsgerichten aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden kann. Konsequenterweise sieht auch § 3 III BRAO vor, dass jedermann das Recht habe, sich in allen Rechtsangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen und sich vor Schiedsgerichten vertreten zu lassen. Allerdings besteht in einem schiedsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang, falls nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren. Anwaltliche Beratung und Vertretung ist also der Freiheit der Partei unterworfen.

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