Gesetzestext
(1) 1Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. 3Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Regelung mag bei erstem Zusehen als eine weithin technische Norm erscheinen, die selbstverständlich wirkt. Dieser Eindruck täuscht. In Wahrheit ist die Bedeutung der Sprache als das zentrale Kommunikationsmittel in jeder streitigen Auseinandersetzung vor Gerichten kaum hoch genug einzuschätzen. Auch nach ihrem Inhalt ist die Norm keineswegs selbstverständlich. Denn sie gewährt im Gegensatz zu § 184 GVG (der nur für staatliche Gerichte gilt) ein hohes Maß an Flexibilität, das sowohl von den Parteien wie vom Gericht ausgefüllt werden kann; dazu Jäger/Zavodsky SchiedsVZ 19, 175.
B. Festlegung der Verfahrenssprache.
I. Verfahren der Festlegung.
Rn 2
Abs 1 S 3 macht zunächst deutlich, dass es bei der Festlegung der Verfahrenssprache darum geht, die Maßgeblichkeit der vereinbarten Sprache für alle Partei- und Gerichtshandlungen gleichermaßen zu bestimmen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vorgesehen ist. Wie auch sonst im Verfahren wird zunächst den Parteien die Kompetenz gegeben, die Verfahrenssprache zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist, wie alle Verfahrensregelungen, formfrei. Soweit eine Parteivereinbarung fehlt, legt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache fest. Diese Festlegung ist an sich eine Angelegenheit des gesamten Spruchkörpers. Nach § 1052 III kann allerdings das Schiedsgericht die Festlegung dem Vorsitzenden übertragen. Abs 1 S 1 macht deutlich, dass die Festlegung nicht zwingend für eine bestimmte Sprache getroffen werden muss, sondern dass auch als Verfahrenssprache mehrere Sprachen zugleich festgelegt werden können. In diesem Falle ist im Zweifel davon auszugehen, dass es zwischen diesen mehreren Verfahrenssprachen nicht permanenter Übersetzung bedarf, sondern dass eine alternative Verwendung der Sprachen zulässig ist.
II. Art der Sprache.
Rn 3
§ 1045 gibt keinerlei Hinweis, welche Sprache oder welche Sprachen die Parteien oder das Schiedsgericht auswählen sollten und können. Es liegt nahe, dass als Kriterium für die Sprachwahl entweder die Landessprache am Schiedsort oder die Muttersprache der Schiedsparteien gewählt wird. Allerdings scheint es das Fehlen von Ermessenserwägungen bei der Sprachwahl zu ermöglichen, dass die Parteien oder das Schiedsgericht auch eine davon vollkommen abweichende Sprache wählen. Dies erscheint nicht unproblematisch. Zu beachten ist in jedem Falle die Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 1042 I 2) sowie der allgemeine Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit. In Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 1034 II muss deshalb bei einer Vereinbarung oder Festlegung der Verfahrenssprache vermieden werden, dass eine Streitpartei ein Übergewicht erhält, das die andere Partei benachteiligt. Es muss daher vermieden werden, eine Sprache zu wählen, die nur einer der beiden Parteien zu Gebote steht. Gibt es zwischen den beiden Streitparteien keine Sprache, die beiden Seiten geläufig ist, so wird man die Wahl der Sprache für zulässig halten dürfen, in der der streitig gewordene Vertrag abgefasst ist. Es ist in diesem Falle allerdings erforderlich, dass die zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter die Sprachen beider Parteien verstehen. Versteht einer der Schiedsrichter nur die Sprache einer der beiden Parteien, so bedarf es in jedem Falle seines Einverständnisses zur Sprachwahl. Bei großen Sprachschwierigkeiten zwischen den Parteien wird es sich empfehlen, dass das Schiedsgericht beide Muttersprachen der Parteien nebeneinander erlaubt und für ausreichende organisatorische Grundlagen sorgt, dass Übersetzungen möglich sind. Als Alternative bietet sich eine neutrale dritte weltweit anerkannte Sprache an, die für keine der Parteien Muttersprache ist. Soweit irgend möglich sollte die Frage der Verfahrenssprache zwischen Schiedsgericht und beiden Schiedsparteien einvernehmlich geregelt werden.
C. Übersetzungen (Abs 2).
Rn 4
Schriftliche Beweismittel fallen nicht unter die Regelung nach Abs 1 und sind damit nicht der Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens unterworfen. Sie sind also in ihrer Originalsprache vorzulegen und zu verwerten. Daraus ergibt sich nach Abs 2, dass das Schiedsgericht in diesem Fall eine Übersetzung in die Verfahrenssprache anordnen kann.