Rn 5

Das Schiedsgericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Abs 2 wegen Verspätung zurückweisen. Ebenso wie bei § 296 vor dem staatlichen Gericht setzt dies allerdings voraus, dass das Gericht zwingende Verfahrensregeln eingehalten hat (§ 1042 I) und ausreichende Fristen gesetzt hat. Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach Fristablauf vorgebracht, so kann die Verspätung durch die Partei genügend entschuldigt sein. Auch hier gelten die Regeln zur Entschuldigung von Verspätungen iSv § 296 entsprechend. Abweichend zu § 296 ist für die Frage der Entschuldigung und der verspäteten Zulassung das Problem der Verzögerung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. In einem umgekehrten Sinne lässt sich aber sagen, dass bei offenkundig fehlender Verzögerung des Rechtsstreits eine nachträgliche Zulassung durch das Gericht im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich ist (Zö/Geimer § 1046 Rz 4; Musielak/Voit § 1046 Rz 10).

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