Gesetzestext
(1) 1Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. 2Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm knüpft an § 1044 an und muss zwangsläufig berücksichtigen, dass sich ein schiedsrichterliches Verfahren anders als das staatliche Verfahren in mehreren Teilakten entwickelt. Daher kann der Antrag nach § 1044, durch den das schiedsrichterliche Verfahren beginnt, zwangsläufig noch keine vollständige Klageschrift darstellen. Da allerdings auch das schiedsrichterliche Verfahren materiell eine Streitentscheidung ist und der Schiedsspruch einem rechtskräftigen gerichtlichen Urt gleichsteht (§ 1055), bedarf es über den Antrag nach § 1044 hinaus noch einer eigenständigen Klageschrift. Durch die Norm werden ferner weitere Verfahrensfragen wie die Möglichkeiten der Klageänderung, der Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Regeln zur Widerklage ergänzend behandelt. Damit ist die Norm letztlich eine Ergänzung zu § 1042.
B. Schiedsklage.
Rn 2
Abs 1 knüpft an die Erfordernisse an, die § 253 für die Klage vor dem staatlichen Gericht an den Kl stellt. Im Zusammenhang mit den §§ 1042, 1044 müssen also das Schiedsgericht und die Parteien genau bezeichnet werden, es müssen Angaben zum Streitgegenstand erfolgen und es muss der genaue Anspruch bezeichnet werden. Nicht erforderlich sind alle diese Angaben, soweit sie bereits im Antrag nach § 1044 enthalten sind. Anders als § 253 verlangt die Norm allerdings nicht zwingend einen bestimmten Antrag. Diesen sprachlichen Unterschied wird man zurückhaltend interpretieren müssen. Sicherlich sind im Bereich des bestimmten Antrags die Anforderungen von § 1046 I geringer als von § 253. Dennoch muss auch im schiedsgerichtlichen Verfahren letztlich eindeutig geklärt sein, was das Klagebegehren des Klägers ist. Aus den Angaben zum Anspruch müssen also jedenfalls iRe Auslegung die genauen Anspruchsinhalte deutlich werden. Das gilt sowohl für den Grund des Anspruchs wie für das Anspruchsziel, die Höhe des Anspruchs und die Rechtsschutzform. Auch vor einem Schiedsgericht kann eine Leistungsklage, eine Feststellungsklage oder eine Gestaltungsklage erhoben werden. Es muss deutlich werden, welchen Rechtsschutz der Kl begehrt. In der Praxis wird stets ein bestimmter Klageantrag gestellt.
Die Vereinbarung einer Frist zur Einreichung der Klage ist nicht zwingend erforderlich, sie kann aber durch Parteivereinbarung oder bei Fehlen einer Parteivereinbarung vom Schiedsgericht festgelegt werden. Die Möglichkeit nach Abs 1 S 2, der Klage oder weiteren Schriftsätzen alle erheblichen Dokumente beizufügen und Beweismittel zu bezeichnen, versteht sich von selbst.
Die Darlegungen in der Klage müssen wie vor dem staatlichen Gericht nicht zwingend Rechtsausführungen enthalten. Es genügt eine genaue Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs nach seiner tatsächlichen Seite. Die Einzelheiten zum geltend gemachten Anspruch müssen iRd Klageschrift nicht schlüssig sein. Es genügt zunächst, dass der Anspruch ausreichend individualisiert ist.
Geht beim Schiedsgericht eine Klage nicht ein oder geht bei erfolgter Fristsetzung eine Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so wird das Verfahren nach § 1048 I, 1056 II durch das Schiedsgericht beendet.
C. Verhalten des Beklagten.
Rn 3
Nach allg Regeln wird das Schiedsgericht den Beklagten zu einer Klageerwiderung veranlassen. Nach Abs 1 S 1 kann durch Parteivereinbarung oder vom Schiedsgericht auch hierfür eine Frist gesetzt werden. Die Beifügung aller erheblichen Dokumente und die Bezeichnung der Beweismittel nach Abs 1 S 2 gelten auch für die Klageerwiderung. Zwischen der Terminologie des § 1046 (Klagebeantwortung) und der allgemeinen Klageerwiderung iSv § 277 besteht kein Unterschied. Wird eine Klageerwiderung vom Beklagten nicht eingereicht, so liegt trotz dieser Säumnis nach § 1048 II kein Fall vor, in dem eine Säumnisentscheidung des Schiedsgerichts ergehen kann. Vielmehr hat das Schiedsgericht zwingend das Verfahren fortzusetzen, ohne die Säumnis als Geständnisfiktion zu behandeln.
D. Klageänderung und weitere Änderungen.
Rn 4
Abs 2 erlaubt generell eine Klageänderung sowie eine Änderung vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel. Zwar steht diese Möglichkeit unter dem Vorbehalt einer abweichenden Parteivereinbarung. Ferner kann eine Klageänderung oder eine Änderung von anderem Vorbringen ausgeschlossen sein, wenn das Schiedsgericht dies wegen Verspätung nicht zulässt. Ni...