Gesetzestext
(1) 1Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. 2Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm strukturiert das Verfahren unter Heranziehung mündlicher und schriftlicher Elemente. Insb betont die Norm die Verpflichtung des Schiedsgerichts, die Parteien von allen wichtigen Vorgängen in Kenntnis zu setzen. Damit wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 I 2) für den normalen Verfahrensgang unterstrichen und konkretisiert.
B. Die mündliche Verhandlung.
Rn 2
Während im staatlichen Prozess § 128 I die Mündlichkeit zwingend vorschreibt und als ein zentrales Strukturprinzip des Prozesses vorsieht, geht § 1047 I einen anderen Weg. Wie stets in der Schiedsgerichtsbarkeit wird zunächst der möglichen Vereinbarung der Parteien freie Entfaltung eingeräumt. Soweit eine solche Parteivereinbarung nicht vorliegt, erhält das Schiedsgericht freies Ermessen darüber, ob es mündlich verhandeln will oder ob das Verfahren auf schriftlicher Grundlage durchgeführt wird. Wie sich aus Abs 1 S 2 ergibt, kann das Schiedsgericht dabei insb das Verfahren in einzelne Abschnitte aufteilen und je nach der Eignung des Abschnitts zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit wechseln. Auch dabei ist zunächst der Wunsch der Parteien zu beachten.
Soweit das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnet, ist diese allerdings immer nur parteiöffentlich, nicht öffentlich für Dritte.
Auch wenn es das Gesetz an dieser Stelle nicht betont, so kann das Schiedsgericht unzweifelhaft iRd mündlichen und der schriftlichen Elemente des Verfahrens alle modernen elektronischen Kommunikationsmittel einsetzen. In Betracht kommt also eine mündliche Verhandlung als Videokonferenz nach § 128a. Ferner können Dokumente elektronisch abgefasst und übermittelt werden (vgl §§ 130a, 130b).
Soweit das Schiedsgericht ein schriftliches Verfahren anordnet, sind alle eingereichten Schriftsätze und Dokumente ohne weitere Bezugnahme Gegenstand des Verfahrens. Da das strikte Mündlichkeitsprinzip des § 128 I nicht gilt, bedarf es keiner Bezugnahme wie im staatlichen Verfahren (§§ 137 III, 297).
C. Rechtliches Gehör.
Rn 3
Nach der zwingenden Vorschrift des § 1042 I 2 ist den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Die Regelungen in Abs 2 und Abs 3 konkretisieren dies für die mündliche Verhandlung und für alle schriftlichen Verfahrensteile. Sie regeln insoweit eine Selbstverständlichkeit. Die umfassende Information der Parteien unterliegt nicht der Parteidisposition. Über die Information hinaus muss das Schiedsgericht den Parteien stets Gelegenheit geben, zu den übermittelten Informationen Stellung zu nehmen.
D. Übermittlungspflichten des Gerichts (Abs 3).
Rn 4
Das Schiedsgericht ist verpflichtet, alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, der anderen Partei zur Kenntnis zu geben. Hat eine Partei ihren Schriftsatz mit Anlagen versehen, so bedürfen diese keiner Übermittlung an die Gegenseite, soweit sie dieser bereits bekannt sind. Es gilt insoweit der Rechtsgedanke aus § 133 I 2, 2. Fall ZPO (BGH SchiedsVZ 16, 163 = MDR 16, 479 [BGH 28.01.2016 - I ZB 37/15]).