Gesetzestext
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4) 1Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. 2Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
A. Normzweck.
Rn 1
Das in erster Linie auf Sanktion ausgerichtete Säumnisverfahren im staatlichen Prozess (§§ 330–347) passt auf ein schiedsgerichtliches Verfahren nicht. Deshalb regelt die Norm abw von den §§ 330 ff alle Fälle einer möglichen Säumnis isoliert. Auch hierbei hat freilich eine Parteivereinbarung Vorrang (Abs 4 S 2). Insgesamt zeigt die Regelung, dass dem Schiedsgericht möglichst weitgehender Spielraum gegeben wird, zu einem inhaltlichen Schiedsspruch zu gelangen. Die Norm dient damit letztlich der Effektivität des schiedsrichterlichen Verfahrens (grundlegend Quinke SchiedsVZ 13, 129).
B. Säumnis des Klägers (Abs 1).
Rn 2
Abweichend vom staatlichen Prozess und wegen des Fehlens einer zwingenden Mündlichkeit (§ 1047) ist aus der Sicht des Klägers die Einreichend der Klage innerhalb der vom Schiedsgericht bestimmten Frist (§ 1046) ein absolut zentrales Element des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das Gesetz knüpft deshalb an die Versäumung der Einreichung der Klage eine Säumniswirkung. § 1048 weicht also schon in den Voraussetzungen von der Säumnisregelung der §§ 330 ff ab. Im Einzelnen bedeutet die Nichteinreichung der Klage, dass der Kl die nach § 1046 I gesetzte Frist versäumt. Reicht er also seine Klageschrift nach Fristablauf ein, ist dennoch nach § 1048 Abs 1 zu verfahren. Freilich kann die Säumnis nach Abs 4 S 1 entschuldigt werden. Auch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien bzgl der versäumten Frist kann in Betracht kommen (Abs 4 S 2). Die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensbeendigung hindert den Kl nicht, später ein erneutes Verfahren in Gang zu bringen. Die Beendigung eines schiedsrichterlichen Verfahrens hat allerdings erhebliche Folgen bzgl vergeblich aufgewendeter Kosten, so dass die Konsequenz in der Praxis regelmäßig vermieden wird.
C. Säumnis des Beklagten (Abs 2).
Rn 3
Analog zur Säumnis in Abs 1 regelt Abs 2 den Fall, dass der Beklagte entgegen § 1046 I es versäumt, zur Klage Stellung zu nehmen. Auch hier knüpft die Säumnis also nicht an die Versäumnis eines Termins an, sondern an die Versäumung einer Mitwirkungspflicht und einer vom Schiedsgericht gesetzten Frist. In bewusster und erkennbarer Abweichung von § 331 betont hier Abs 2, dass eine solche Säumnis nicht als Zugeständnis von Behauptungen des Klägers zu behandeln ist. Vielmehr fordert die Norm das Schiedsgericht auf, das Verfahren fortzusetzen und dabei alle ihm vorliegenden relevanten Äußerungen zu prüfen. Das Schiedsgericht muss also in einem solchen Fall die Behauptungen des Klägers sorgfältig prüfen und zugleich die Tatsache frei würdigen, dass der Beklagte sich hierzu nicht geäußert hat.
Reicht der Beklagte seine Stellungnahme nach Fristablauf ein, nimmt er dann aber inhaltlich ausreichend Stellung, so hat das Schiedsgericht diese Stellungnahme zu würdigen und in seine Entscheidung vollständig mit einzubeziehen. Denn weder § 1046 noch § 1048 II enthalten für den Beklagten irgendeine Sanktion.
D. Säumnis in der mündlichen Verhandlung (Abs 3).
Rn 4
Das eigentliche Versäumnisverfahren der §§ 330 ff wird im schiedsgerichtlichen Verfahren in Abs 3 aufgenommen. Hier ist Voraussetzung, dass eine der beiden Parteien (oder beide Parteien) eine mündliche Verhandlung durch Nichterscheinen versäumen. Die Konsequenzen eines solchen Fehlens in der mündlichen Verhandlung sind abw vom staatlichen Verfahren ausschließlich die Fortsetzung des Verfahrens durch das Schiedsgericht unter vollständiger Würdigung aller dem Schiedsgericht vorliegenden Erkenntnisse. Im Einzelnen bedeutet dies, dass das Schiedsgericht prüfen muss, inwieweit es entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen bereits vorliegen hat und inwieweit dieses streitig ist. Soweit erforderlich, muss also bei Säumnissen das Schiedsgericht weitere mündliche oder schriftliche Verfahrensabschnitte anberaumen und insb erforderliche Beweiserhebungen durchführen. Das Gesetz sieht weder Sanktionen durch Entscheidung noch Zugeständnisse durch Säumnis vor. Erlaubt ist dem Schiedsgericht aber die freie Würdigung einer Säumnis. So kann die Säumnis des Klägers vom Schiedsgericht ebenso als bedeutungslos angesehen werden wie als eine konkludente Klagerücknahme oder ein Klageverzicht. Die Säumnis des Beklagten kann das Gericht ebenfalls als bedeutungslos ansehen oder auch als einen Hinweis darauf, dass der Beklagte sich nicht durchgreif...