Gesetzestext
1Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. 2Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. 3Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm ist Teil der gerichtlichen Rechtshilfe. Diese Rechtshilfe ist ggü dem Schiedsgericht erforderlich, weil es keine eigene Zwangsgewalt besitzt. Dadurch wird iRd Beweisaufnahme und ebenso bei Ladungen und ähnlichen Teilen des Amtsbetriebs, va über die Grenze hinweg, der Handlungsbereich des Schiedsgerichts eingeengt. Das staatliche Gericht ist hier also rein unterstützend tätig.
B. Die gerichtliche Mitwirkung.
Rn 2
Der Normtext geht davon aus, dass eine Unterstützung durch das staatliche Gericht nur dort in Betracht kommt, wo das private Schiedsgericht diese Tätigkeit nicht selbst vornehmen kann. Im Wesentlichen kommen dabei folgende Fälle in Betracht. Im Rahmen der Beweiserhebung kann nur das staatliche Gericht Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen (§§ 380, 390) oder gegen Sachverständige (§ 409) ergreifen. Gleiches gilt für die Beeidigung von Zeugen oder einer Partei, falls das Schiedsgericht zu einer solchen Maßnahme greifen möchte (§ 452). Bedeutsam kann auch eine Unterstützung in der Form sein, dass eine Beweisaufnahme im Ausland erforderlich wird (§ 363). Ferner kann die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen in vielfältiger Weise bedeutsam werden und müsste dann vom staatlichen Gericht durchgeführt werden. Hierher gehört auch das Einholen von Auskünften bei Behörden (§§ 273 II Nr 2, 358a Nr 2). Im Einzelnen kann schließlich eine Zustellung, insb eine Zustellung ins Ausland (§ 199), durch ein staatliches Gericht erforderlich werden. Denkbar sind in Sonderfällen noch weitere Hilfestellungen. Bei Auseinandersetzungen zwischen dem Schiedsgericht und einer Partei über den Streitwert ist ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung zulässig (AG Stuttgart SchiedsVZ 12, 54 [AG Stuttgart 08.04.2008 - 18 C 7402/07]). Weiter wird in der Lit erwogen, im Falle einer Vorlage an das BVerfG nach Art 100 GG oder einer Vorlage an den EuGH nach Art 234 EG, zu denen ein Schiedsgericht unzweifelhaft nicht berufen ist, über § 1050 und damit über ein staatliches Gericht zu ermöglichen und durchzuführen. Dieses Vorgehen erscheint allerdings sehr zweifelhaft. Ein Schiedsgericht ist nicht an Vorlagepflichten gebunden und es ist auch nicht gezwungen, sich bei Fragen der Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit der Entscheidung zu enthalten.
C. Verfahren.
Rn 3
Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts. Dieser Antrag muss sich an das zuständige Amtsgericht nach § 1062 IV richten. Örtlich zuständig ist dabei dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
Auf diesen Antrag hin prüft das staatliche Gericht neben seiner eigenen Zuständigkeit, ob das Schiedsgericht die Maßnahme nicht selbst durchführen könnte. In diesem Falle wäre der Antrag nicht zulässig. Darüber hinaus prüft das staatliche Gericht die Grundlage für die erbetene Unterstützung, also das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Schließlich muss das Gericht prüfen, ob die Maßnahme inhaltlich zulässig ist. Die beantragte Maßnahme ist also am geltenden Prozessrecht zu messen.
Das staatliche Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschl. Wird die Maßnahme durchgeführt, so sind die Schiedsrichter nach S 3 berechtigt, teilzunehmen und Fragen zu stellen, so weit es sich um eine gerichtliche Beweisaufnahme handelt.
Im Falle einer Beweisaufnahme leitet das staatliche Gericht das Protokoll über die Beweisaufnahme an das Schiedsgericht. Die Bewertung der Unterstützungshandlung und insb die freie Beweiswürdigung einer evtl durchgeführten Beweisaufnahme obliegt allein dem Schiedsgericht.
Wird die beantragte gerichtliche Handlung durch Beschl des staatlichen Gerichts abgelehnt, so ist fraglich, ob dieser Beschl anfechtbar ist. § 1065 I iVm § 1062 I regelt diese Frage nicht, weil § 1062 IV insofern keine Regelung erfahren hat. Man wird eine sofortige Beschwerde gem § 567 I Nr 2 wohl als zulässig ansehen müssen; so nun auch BGH MDR 20, 878 [BGH 20.02.2020 - I ZB 45/19].
D. Kosten/Gebühren (Schneider).
I. Gericht.
Rn 4
Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr 1625 KV.
II. Anwalt.
Rn 5
Das Verfahren zählt nach § 16 Nr 10 RVG zum Rechtszug. Als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr 3327 VV RVG und unter den Voraussetzungen der Vorbem 3 III VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG.