Gesetzestext
(1) 1Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) 1Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm tritt an die Stelle der §§ 311–315, in denen die förmlichen Anforderungen an das staatliche Urt geregelt sind. Auch der Schiedsspruch enthält durchaus vergleichbare zwingende Förmlichkeiten, die die Norm zusammenfasst. Sie dient also der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
B. Arten der Schiedssprüche.
Rn 2
Das Gesetz spricht in § 1054 und an anderer Stelle nur allgemein vom Schiedsspruch. Durch die Gleichstellung mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urt (§ 1055) wird aber deutlich, dass die Trennung unterschiedlicher Arten von Urteilen auch bei Schiedssprüchen von Bedeutung sein kann. So kann man iRd Endentscheidungen den vollständigen Schiedsspruch vom Teil-Schiedsspruch trennen. Nach der Art der Rechtsschutzform kann man Leistungsschiedssprüche von feststellenden Schiedssprüchen und gestaltenden Schiedssprüchen trennen, nach Art und Umfang der Erledigung kann man die Schiedssprüche ebenso wie Prozessurteile und Sachurteile aufspalten. Das Gesetz selbst sieht ausdrücklich eine Trennung des normalen Schiedsspruchs mit streitigem Inhalt und des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut gem § 1053 vor. Denkbar wäre es ferner, analog zu den End-, Zwischen- und Vorbehaltsurteilen auch die Schiedssprüche in dieser Weise aufzuteilen. Dabei ist freilich anerkannt, dass der Zwischenentscheid nach § 1040 III keinen rechtskräftigen Schiedsspruch darstellt. Auch sonstige Aussagen des Schiedsgerichts über einzelne Aspekte der Zulässigkeit oder des Verfahrens können nicht als rechtskräftige Schiedssprüche anerkannt werden, selbst wenn sie in der Form des § 1054 ergehen. Schließlich kann auch im Falle einer Aufrechnung ein Schiedsspruch mit dem Vorbehalt dieser Aufrechnung nicht dem § 302 gleichgestellt werden. Es gilt also nicht § 302 III. Teilweise wird analog § 304 ein Zwischenschiedsspruch über den Grund anerkannt. Auch hier gilt aber Gleiches wie beim Vorbehaltsurteil. Im Einzelnen zur Definition und zu den Arten von Schiedssprüchen Schmidt, Die Typologie von Schiedssprüchen, Diss jur Köln 11; ders SchiedsVZ 13, 32.
C. Form.
Rn 3
Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst sein. Er muss ein Ergebnis ausweisen, das ggf vollstreckbar ist (Tenor). Er bedarf nach Abs 2 einer Begründung, die allerdings Tatbestand und Entscheidungsgründe, also Tatsachenbereich und Rechtsbereich nicht zwingend trennen muss, und er bedarf schließlich der Angaben von Tag, Ort und Unterschrift der Schiedsrichter. Alle diese Formpflichten sind zwingend. Jedoch kann eine fehlende Ortsangabe durch Auslegung vorhandener Hinweise (zB Briefkopf, Schiedsklausel) ersetzt werden. Der Hinweis muss aber andeutungsweise im schriftlichen Schiedsspruch enthalten sein. Ein Hinweis auf das tatsächliche Verhandeln an einem Ort genügt nicht (Münch SchiedsVZ 13, 235; aA München SchiedsVZ 13, 233 [OLG München 25.02.2013 - 34 Sch 12/12]).
Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang wie in § 126 BGB die Ausstellung einer Urkunde aus Papier, ein schriftlich lesbarer Text in derjenigen Sprache, die die Verfahrenssprache ist (§ 1045). Schließlich ist eine höchstpersönliche und handschriftliche Unterschrift erforderlich, wie dies auch § 315 für den staatlichen Richter verlangt (München SchiedsVZ 13, 230, 233 [OLG München 25.02.2013 - 34 Sch 12/12] m krit Anm Münch).
D. Begründung (Abs 2).
Rn 4
Abs 2 schreibt vor, dass der Schiedsspruch zu begründen ist. Davon können die Parteien durch Vereinbarung dispensieren. Eine Begründung ist auch entbehrlich, wenn es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt. Es ist anerkannt, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht den strengen Anforderungen der Urteilsbegründungen folgen muss. Dennoch muss durch die Begründung deutlich werden, auf Grund welcher Sachverhaltsbasis das Schiedsgericht welche Entscheidung getroffen hat. Da ein Schiedsspruch im Normalfall nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist, dient die Begründung nicht der Kontrolle durch ein höheres Gericht, sondern allein der Information und dem Interesse der Parteien. Zur Angreifbarkeit eines Schiedsspruchs muss es freilich führen, wenn er offenkundig widersprüchlich ist. Im Übrigen genügen Mindestanforderungen an eine verständliche Begründung (BGHZ 96...