Gesetzestext
(1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. 2Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) 1Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm bekräftigt den Grundsatz, wonach Gerichte neben der Hauptsache immer auch über die Kosten entscheiden. Die Kostenentscheidung gem Abs 1 folgt dabei den Vorschriften der §§ 91 ff, ohne deren starre Grundsätze zu übernehmen. Bei aller Flexibilität stellt das Schiedsgericht letztlich idR aber doch auf den Ausgang des Verfahrens ab. Zusätzlich kann das Schiedsgericht nach Abs 2 auch über die Höhe der Kosten entscheiden. Wie im Kostenrecht allgemein, so schafft auch die Norm des § 1057 durch eine klare Grundregel eine Kostengerechtigkeit und damit eine Kalkulierbarkeit des Gesamtrisikos für die Parteien.
B. Die Aufteilung der Kosten (Abs 1).
Rn 2
Wie allgemein im schiedsrichterlichen Verfahren können die Parteien eine Vereinbarung darüber treffen, ob das Schiedsgericht über die Kosten entscheiden soll. In der Praxis ist allerdings eine Kostenentscheidung durch das Schiedsgericht nach Abs 1 die Regel. Als Maßstab für die Aufteilung der Kosten nennt das Gesetz eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei wird dann freilich der Ausgang des Verfahrens dennoch die zentrale Rolle spielen. Bei den Kosten der Parteien sind wie im staatlichen Verfahren nur diejenigen Kosten zu verteilen, die den Parteien tatsächlich erwachsen sind und die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Die Entscheidung über die Kosten wird regelmäßig in den Schiedsspruch mit aufgenommen. Wenn das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung versäumt hat, kann ein Ergänzungsschiedsspruch ergehen. Dies gilt auch für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, weil regelmäßig der diesem Schiedsspruch zu Grunde liegende Vergleich ebenfalls eine analoge Kostenregelung enthält.
C. Kostenfestsetzung und Höhe der Kosten (Abs 2).
Rn 3
Abs 2 sieht vor, dass das Schiedsgericht auch über die Höhe der von den Parteien zu tragende Kosten entscheiden kann. Davon abzutrennen ist eine Entscheidung über die Höhe des eigenen Honorars des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht hat keine Kompetenz, darüber zu entscheiden. Vielmehr ist das Honorar der Schiedsrichter eine Frage der Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag (s.o. § 1035 Rn 11). Ein Streit um das Honorar der Schiedsrichter müsste also vor einem staatlichen Gericht geklärt werden. Ebenso wenig hat das Schiedsgericht die Kompetenz, über die Höhe des Honorars eines Prozessbevollmächtigten oder über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entscheiden. Dagegen kann das Schiedsgericht iRd § 1057 den Streitwert des Schiedsverfahrens festsetzen (BGH NJW 12, 1811). Dieser Streitwert kann Grundlage der Vergütung der Schiedsrichter sowie der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung zwischen den Parteien sein. Den Parteien bleibt es aber unbenommen, vor einem staatlichen Gericht einen Vergütungsstreit mit der Begründung anhängig zu machen, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt (BGH NJW 12, 1811 [BGH 28.03.2012 - III ZB 63/10]).
Soweit das Schiedsgericht über die Höhe der Kosten der Parteien entscheidet, erfolgt auch dies im Schiedsspruch selbst. Nur bei Unterbleiben einer Kostenentscheidung kann auch hier das Schiedsgericht nach Abs 2 S 2 durch einen Ergänzungsschiedsspruch entscheiden.
D. Kostenerstattung.
Rn 4
Den Gedanken der Kostenerstattung durch die unterlegene Partei enthält im staatlichen Prozess § 91, der im schiedsrichterlichen Verfahren nicht direkt anwendbar ist (§ 1042 Rn 14). Es gilt hier nur § 1057, der die Frage mittelbar anspricht (Anteil der Parteien an den zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten). Ungeklärt ist die Möglichkeit einer Erstattung eines vereinbarten Erfolgshonorars. Eine solche Erstattung wird man in den Grenzen von § 49b II BRAO und § 4a RVG zulassen können (dazu Wilske/Markert FS Geimer 2017, 795).