Rn 26

Für eine Schiedsvereinbarung gilt das von den Parteien gewählte Recht; haben die Parteien hierüber nichts bestimmt, gilt deutsches Recht. Mangels Rechtswahl, gilt das Statut des Hauptvertrags (BGH 8.11.18 – I ZB 24/18 juris, Rz 12). Um feststellen zu können, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam oder unwirksam ist, muss das Gericht die im konkreten Einzelfall getroffene Vereinbarung auslegen (BGH 6.7.17 – I ZB 101/16, juris Rz 12). Hierbei hat es die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze einzuhalten und es hat alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen. Dazu gehören auch die Verhandlungen, die zum Abschluss der Schiedsvereinbarung geführt haben (BGH SchiedsVZ 09, 122, 125 Rz 25). Ebenso ist das spätere Verhalten der Beteiligten für deren tatsächlichen Willen und Verständnis von wesentlicher Bedeutung (BGH SchiedsVZ 09, 122 [BGH 13.01.2009 - XI ZR 66/08] Rz 27).

 

Rn 27

Eine Schiedsvereinbarung ist, wenn irgend möglich, geltungserhaltend auszulegen. Daher gilt der Grundsatz der weiten Auslegung (stRspr seit BGH WM 71, 308, 309). Der übereinstimmende Wille der Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung, eine Streitigkeit dem staatlichen Gericht zu entziehen und einem Schiedsgericht zuzuweisen, ist zu respektieren. Das gilt selbst dann, wenn der Wille möglicherweise nur unvollkommen oder fehlerhaft ausgedrückt worden ist.

 

Rn 28

Verweist die Schiedsvereinbarung auf ein nicht (mehr) existierendes Schiedsgericht, ist sie ergänzend auszulegen und zu prüfen, ob ein anderes Schiedsgericht zur Entscheidung des Streits berufen sein kann (BGH SchiedsVZ 11, 284 f [BGH 14.07.2011 - III ZB 70/10], Rz 1).

 

Rn 29

Hat sich der Beklagte bei einer Klage vor Gericht nach § 1032 I auf eine wirksame Schiedsvereinbarung berufen, und hat das Gericht deswegen die Klage als unzulässig abgewiesen, kann er sich im anschließenden Schiedsverfahren nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig. Nach Erlass eines Schiedsspruchs zu seinen Ungunsten kann er im Aufhebungsverfahren nach § 1059 II 1 a) nicht mehr geltend machen, die Schiedsvereinbarung sei in Wirklichkeit unwirksam. Die Entscheidung des Gerichts nach § 1032 I, nach der das Schiedsgericht zuständig ist, entfaltet im Verfahren nach § 1059 II 1 a) Bindungswirkung (BGH SchiedsVZ 14, 254 Rz 17). Den Parteien steht es jedoch im Rahmen ihrer Privatautonomie frei, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts neu zu begründen, auch dann, wenn zuvor ein staatliches Gericht dessen Unzuständigkeit festgestellt hat. Spätere Erklärungen der Parteien sind daher daraufhin zu prüfen, ob in ihnen eine (neue) wirksame Schiedsvereinbarung liegt (BGH SchiedsVZ 14, 254 [BGH 18.06.2014 - III ZB 89/13] Rz 26).

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