Rn 53

Das vom Schiedsgericht anzuwendende Verfahren richtet sich nach § 1042 iVm einer vom Schiedsgericht etwa anzuwendenden Schiedsgerichtsordnung (vgl BGH 29.3.18 – I ZB 75/16, juris Rz 3). Aus § 1027 folgt, dass nur solche Verfahrensfehler nach § 1059 II 1d zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können, die der Partei bei Erlass des Schiedsspruchs nicht bekannt waren und nicht bekannt sein mussten und die sie deswegen nicht ggü dem Schiedsgericht rügen konnte. Das gilt zB für den Schiedsspruch ohne Begründung, § 1059 II, oder eine Billigkeitsentscheidung entgegen § 1051 III 1. Keine Billigkeitsentscheidung liegt vor, wenn ein Schiedsgericht die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände nach den Maßstäben von § 287 I 1 geschätzt hat (BGH NJW-RR 16, 892 [BGH 10.03.2016 - I ZB 99/14] Rz 27). Hat die Partei im Schiedsverfahren einen Mangel rechtzeitig gerügt, das Schiedsgericht den Fehler aber nicht beseitigt, ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben kann (BGH SchiedsVZ 09, 126 [BGH 15.01.2009 - III ZB 83/07] Rz 7). Das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts aus § 1042 IV wird durch den verfahrensrechtlichen ordre public begrenzt (BGH 14.2.19 – I ZB 33/18 juris Rz 8). Hierzu gehört der Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien.

 

Rn 54

Wird ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen eine Parteivereinbarung über das Verfahren, § 1042 III, gerügt, hat das Gericht nach den allgemeinen Regeln, §§ 145 ff BGB, zu prüfen, ob eine Vereinbarung wirksam abgeschlossen ist, und deren Inhalt zu bestimmen, §§ 133, 157 BGB. Ein Verstoß führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Schiedsgericht von der Vereinbarung Kenntnis erhalten hatte bzw Kenntnis haben musste, gegen sie verstoßen hat und der Verstoß sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben kann. Das OLG Frankfurt hatte eine Parteivereinbarung über das Verfahren bei einer englischsprachigen Verfügung nach § 1042 III angenommen, in der das Schiedsgericht die Worte ›as agreed‹ oder ›by agreement‹ verwendet hatte (SchiedsVZ 13, 54f).

 

Rn 55

Haben die Parteien dem Schiedsgericht die Entscheidung über einen Streit aus einer Verfahrensvereinbarung zugewiesen, muss der Richter das Verbot einer révision au fond (§ 1059 Rn 15) beachten. Der Schiedsspruch ist dann nur aufzuheben, wenn er gegen den ordre public, § 1059 II 2b), verstößt.

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