Rn 82

Die Parteien können die Frist, innerhalb derer ein Aufhebungsantrag bei dem zuständigen OLG (§ 1062 I 4) gestellt werden muss, frei vereinbaren. Sie können die Regelfrist von drei Monaten (§ 1059 III 1) abkürzen oder verlängern. Die Parteivereinbarung kann noch nach Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien durch das Schiedsgericht (§ 1054 IV) erfolgen.

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