Rn 84

Hat das Schiedsgericht bereits durch Zwischenentscheid nach § 1040 III seine Zuständigkeit bejaht, so beträgt die Antragsfrist für dessen Aufhebung lediglich einen Monat ab Übermittlung des schriftlich abgefassten Entscheids an den Antragsteller, § 1040 III 2 (BGH SchiedsVZ 03, 133, 134; s § 1040 Rn 5). Hat das Schiedsgericht von § 1040 III 3 Gebrauch gemacht, das Schiedsverfahren fortgesetzt und einen Schiedsspruch erlassen, so beginnt die Dreimonatsfrist für die Anfechtung des Schiedsspruchs in analoger Anwendung von § 1059 III 2 erst, nachdem die Entscheidung des Gerichts im Zwischenverfahren nach §§ 1040 III, 1062 I 2 rechtskräftig geworden ist. Ist hierüber ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig, so beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat (BGH WM 16, 1714 [BGH 09.08.2016 - I ZB 1/15] Rz 9).

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