Rn 5

Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren nach § 106 zwingend; es besteht kein Ermessen. Mit Eingang des ersten Festsetzungsantrags fordert der Rechtspfleger die Gegenseite zur Einreichung ihrer Kostenberechnung auf. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs ist eine Abschrift der Kostenberechnung zu übersenden. Auf die Folgen der Fristversäumnis, Abs 2, ist der Gegner hinzuweisen. Unterbleibt die Aufforderung an die Gegenseite, ist der Kfb im Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren aufzuheben (Naumbg FamRZ 07, 1350). Der Antrag nebst Kostenberechnung ist, da eine Frist in Lauf gesetzt wird, der Gegenseite zuzustellen, § 329 II 2. Ist eine Gebühr auf beiden Seiten entstanden, macht aber nur eine diese geltend, kann dies eine Hinweispflicht des Rechtspflegers auslösen (weitergehend Hamm JurBüro 02, 318, wonach Gebühr ohne Antrag zu berücksichtigen ist).

 

Rn 6

Ist einer oder beiden Parteien PKH – mit oder ohne Raten – bewilligt, sind die Parteikosten so zu berechnen, als ob keine PKH bewilligt worden wäre (Bremen, JurBüro 84, 609; Mümmler JurBüro 83, 1461). Der sich nach Ausgleich ergebende Erstattungsanspruch einer Partei ist der Höhe nach jedoch beschränkt durch die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag ihrer Kosten und Auslagen sowie der Vergütung, die ihr Anwalt aus der Staatskasse erhalten bzw zu beanspruchen hat (Bambg FamRZ 88, 967). Um einen etwa überschießenden Betrag ist der zunächst ermittelte Erstattungsanspruch zu mindern und nur der verminderte Betrag festzusetzen. Genießt eine Partei Gebührenfreiheit, sind beim Ausgleich keine gerichtlichen Gebühren, wohl aber Auslagen zu berücksichtigen (Zö/Herget § 106 Rz 3).

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