Rn 41

Nach Art V 2b UNÜ braucht ein ausländischer Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt zu werden, der der öffentlichen Ordnung iSd ordre public (s § 1059 Rn 60 ff) widerspricht. Dabei unterliegt ein ausländischer Schiedsspruch, der im Inland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden soll, von vornherein nur dem weniger strengen Regime des ordre public international – opi. Der opi ist nur dann verletzt, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel gelitten hat, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt (BGH NJW 07, 772, 774 f Rz 28 [insoweit nicht in BGHZ 166, 278]). Die beste Definition des opi stammt vom schweizerischen Bundesgericht. Danach ist der opi dann verletzt, wenn der Schiedsspruch unvereinbar mit den rechtlichen und moralischen Prinzipien ist, auf denen ein Rechtsstaat beruht (BGE 128 III 234, 243; BGE 128 III 191, 194). Hierzu gehören die Grundsätze von pacta sunt servanda, Treu und Glauben, Verbot des Rechtsmissbrauchs, Schutz vor Korruption, Zwangsarbeit, Menschenhandel und schwerwiegende Straftaten wie Betrug, Raub und Erpressung. Beruht der Schiedsspruch auf ausländischem Recht ist maßgeblich, ob dessen Anwendung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass er nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Hierfür reicht nicht aus, dass ein deutscher Richter, hätte er nach deutschem Recht zu entscheiden, aufgrund zwingender deutscher Normen zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt daher nur in extremen Ausnahmefällen vor (BGH SchiedsVZ 14, 151 [BGH 08.05.2014 - III ZR 371/12] Rz 29). Ist ein Schiedsspruch materiell unrichtig, ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und zusätzlich besondere Umstände bestehen, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Schiedsspruchs als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH 6.10.16 – I ZB 13/15, juris Rz 60). Verletzt der Schiedsspruch die Rechte Dritter, hindert das nicht seine Vollstreckbarerklärung (BGH 6.10.16 – I ZB 13/15, juris Rz 62).

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