Rn 8

Der Schiedsspruch kann bereits im Erlassstaat durch ein Gerichtsurteil für vollstreckbar erklärt worden sein. Kennt dessen Recht die doctrine of merger, geht der Schiedsspruch dabei im Bestätigungsurteil auf (zB in einigen Gliedstaaten der USA). Der Anspruch aus dem Urt ersetzt dann den Anspruch aus dem Schiedsspruch. Die Vollstreckung gegen den Schuldner im Erlassstaat erfolgt nur noch aus dem Urt, nicht mehr aus dem Schiedsspruch.

 

Rn 9

In Deutschland erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nur nach § 1061 und damit über das UNÜ und nicht aus einem ausländischen Bestätigungsurteil nach § 722 (BGH SchiedsVZ 09, 285 [BGH 02.07.2009 - IX ZR 152/06]). Nur das Verfahren nach § 1061 gewährleistet die sachgerechte Kontrolle des Schiedsspruchs an Hand von Art V UNÜ vor dem besonders kompetenten OLG als Eingangsgericht, während AG oder LG Eingangsinstanz für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile sind (s § 722).

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