Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
Gesetzestext
(1) 1Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). 2Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
A. Rechtsquelle.
Rn 1
Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder deren Ablehnung durch die deutschen Gerichte hat der Gesetzgeber nicht auf die dafür vorgesehenen Art 35, 36 UNCITRAL-MG zurückgegriffen. Er hat stattdessen mit § 1061 I auf das UNÜ als Ganzes verwiesen. Für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sind jedoch lediglich dessen Art II–VII UNÜ von Bedeutung (s Anh zu § 1061).
Rn 2
UNCITRAL unterhält das elektronische Informationssystem CLOUT (www.uncitral.org/uncitral/en/case_law.html), in dem in englischer Sprache die Gerichtsentscheidungen aller UNCITRAL-Mitgliedstaaten zum UNCITRAL-MG und damit inzident auch zu den wesentlichen Bestimmungen des UNÜ gesammelt und veröffentlicht werden. Zur Sicherung des wünschenswerten Entscheidungsgleichklangs bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche sollten daher insb die Gerichte von diesem nützlichen Arbeitsmittel Gebrauch machen.
B. Grundsatz.
Rn 3
Jeder im Ausland auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen des UNÜ ergangene Schiedsspruch kann in Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Das ist einer der großen Vorzüge der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Vergleich zu der häufig schwierigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Urteilen ausländischer Gerichte außerhalb der EU (s § 722). Die deutschen Gerichte können die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nur aus den in Art V UNÜ aufgeführten Gründen verweigern. Das gleiche gilt, soweit sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch durchgreifen, die analog § 767 II erst nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind und nicht ihrerseits einer Schiedsvereinbarung unterliegen (BGH SchiedsVZ 10, 330 [BGH 30.09.2010 - III ZB 57/10], Rz 87 ff).
C. Prozessvoraussetzungen.
I. Ordnungsgemäße Prozessvollmacht.
Rn 4
Das Verfahren nach §§ 1061, 1062 I 4 vor dem OLG ist ein Anwaltsprozess nach § 78, sobald das Gericht die mündliche Verhandlung angeordnet hat. Das folgt aus § 1063 IV. Der beauftragte Rechtsanwalt muss seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Vorlage einer Prozessvollmacht im Original nachweisen (BGH NJW-RR 02, 933). Eine Telekopie reicht nicht aus (BGHZ 166, 278 Rz 10). Ohne ordnungsgemäßen Nachweis ist der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ›als derzeit unbegründet‹ abzuweisen. Die abstrakte Vollstreckungsfähigkeit des ausländischen Schiedsspruchs auf der Grundlage des UNÜ wird durch den lediglich prozessualen Mangel nicht berührt. Dem Antragsteller muss daher die Möglichkeit erhalten bleiben, erneut und diesmal ordnungsgemäß ein Verfahren nach § 1061 einzuleiten.
II. Vorlage des Schiedsspruchs.
Rn 5
Art IV 1 UNÜ verlangt, Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung im Original oder in legalisierten Kopien vorzulegen. Ist der Schiedsspruch in einer Fremdsprache abgefasst, ist nach Art IV 2 UNÜ zusätzlich eine amtliche Übersetzung in die Gerichtssprache beizufügen.
Rn 6
§ 1064 III enthält jedoch mit dem Verweis auf § 1064 I für die Vorlagepflicht ausländischer Schiedssprüche eine eigenständige Regelung. Sie ist weniger streng als Art IV UNÜ. Danach ist lediglich der Schiedsspruch im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, wobei der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Beglaubigung vornehmen kann. Nicht erforderlich ist die Vorlage der Schiedsvereinbarung oder einer Übersetzung des Schiedsspruchs. Nach dem Günstigkeitsprinzip hat der Richter im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs § 1064 und nicht Art IV UNÜ anzuwenden (BGH NJW-RR 04, 1504 f lit bb). Ist der Schiedsspruch in einer Fremdsprache verfasst, die das Gericht nicht versteht, verlangt es meistens im Lauf des Verfahrens eine Übersetzung.
III. Vorlage der bestrittenen Schiedsvereinbarung.
Rn 7
Bestreitet der Antragsgegner den Abschluss oder den Inhalt der Schiedsvereinbarung, ist es Aufgabe des Antragstellers, deren Original oder ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift einschließlich einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Art IV 1b und Art IV 2 UNÜ sind insoweit als Regeln über die Darlegungs- und Beweislast anzusehen. Es ist dann Aufgabe des OLG, den bestrittenen Sachverhalt nach § 286 aufzuklären, sofern sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht nach dem Günstigkeitsgrundsatz aus Art VII UNÜ wegen einer unterlassenen rechtzeitigen Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts entsprechend § 1031 VI durch rügelose Einlassung zur Hauptsache (s § 1031 Rn 10) o...