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Gemäß § 1025 II haben die deutschen Gerichte auch Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland nach § 1050 zu unterstützen, ebenso solche Schiedsverfahren, bei denen der Schiedsort noch nicht bestimmt ist. Örtlich zuständig ist dann das Amtsgericht, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist. Hat das Amtsgericht ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland bei der Beweisaufnahme zu unterstützen, etwa weil ein Zeuge sich verweigert, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen, ist das Amtsgericht für den Wohnsitz des Zeugen örtlich zuständig.

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