Rn 7
Wird einer Klage vor dem Amtsgericht oder LG der Einwand einer Schiedsvereinbarung nach §§ 1029 ff entgegengesetzt, hat das jeweilige Gericht nach § 1032 I über deren Wirksamkeit zu entscheiden und ggf die Klage als unzulässig abzuweisen (s § 1032 Rn 6). Gegen die Entscheidung gibt es die nach der Klageart zulässigen Rechtsmittel.
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