Rn 16

Die Kostenentscheidung des Gerichts in den Verfahren nach §§ 1059–1061 folgt den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. Hat der Antragsgegner in diesen Verfahren den jeweiligen Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt und hat das OLG dem Antrag stattgegeben, aber zugleich dem Antragsteller nach § 93 die Prozesskosten auferlegt, kann der Antragsteller die Kostenentscheidung nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 1065 angreifen. § 99 I ist auf die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar (BGH NJW-RR 08, 664 [BGH 13.02.2008 - III ZB 33/07] Rz 3f).

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