Rn 4

Ein durch Statut, Satzung oder Testament eingesetztes Schiedsgericht wird nur dann als ein echtes Schiedsgericht nach § 1066 iVm §§ 1025 ff anerkannt, wenn es sich um eine wirklich unabhängige und unparteiliche Einrichtung handelt (BGHZ 159, 207, 212f). Die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts muss den Anforderungen der §§ 1034–1039 entsprechen. Jede Partei muss gleichberechtigt an der Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können. Für die Durchführung des Schiedsverfahrens muss gewährleistet sein, dass das Schiedsgericht allen Parteien als neutraler Dritter ggü steht (BGHZ 197, 162, Rz 17). Es muss das Verfahren fair und unparteiisch durchführen und jeder Partei ausreichend rechtliches Gehör gewähren, § 1042. Schließlich muss es ausschließlich nach geltendem Recht entscheiden können, § 1051 I und II, soweit es nicht ausdrücklich zu einer Entscheidung nach Billigkeit ermächtigt ist, § 1051 III (BGHZ 159, 207, 213f).

 

Rn 5

An diesen Voraussetzungen fehlt es häufig, wenn in Satzungen von Vereinen oder Parteien ein ›Schiedsgericht‹ eingesetzt wird, um über Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und Verein/Partei oder nur zwischen deren Mitgliedern zu entscheiden (BGHZ 159, 207, 210 ff). So etwa, wenn die Mitglieder des ›Gerichts‹ von einem Verbandsorgan, wie der Mitgliederversammlung des Vereins oder Verbands, gewählt werden (BGH 9.5.18 – I ZB 53/17 juris, Rz 12). Die gerichtliche Kontrolle derartiger Entscheidungen erfolgt über die Klage nach § 253 ff (BGHZ 159, 207, 211). § 1066 ZPO gilt nur für ein ›echtes‹ in einer Vereins- oder Parteivereinbarung vorgesehenes Schiedsgericht. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht als Prozessvoraussetzung in den Verfahren nach §§ 1066, 1059, 1060 vAw zu prüfen (BGHZ 159, 207, 210).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?