Gesetzestext

 

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.

(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

 

Rn 1

Abs 1 betrifft die Direktzustellung ins Ausland durch die Post und wiederholt Art 14 EuZVO. Die Bescheinigung der Niederlegung der Sendung bei der Post ist kein gleichwertiger Beleg (str, s Art 14 EuZVO Rn 5). Ein Nachweis der Zustellung durch andere Beweismittel ist nicht ausgeschlossen.

 

Rn 2

Abs 2 bezieht sich auf eine Zustellung gem Art 7 I EuZVO, dh in Deutschland durch eine deutsche Empfangsstelle (§ 1069 II) auf Bitten einer ausländischen Übermittlungsstelle. Diese Zustellung erfolgt nach deutschem Recht, dh auch nach § 175, sofern nicht die Übermittlungsstelle eine andere mit deutschem Recht zu vereinbarende Zustellungsart wünscht (Art 7 I EuZVO). Letzteres wird oft der Fall sein, da die ausländische Stelle – etwa das ausländische Prozessgericht – ja selbst die Möglichkeit hat, per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (Art 14 EuZVO).

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