Rn 1

Die Vorschrift bezweckt die Herstellung von Rechtssicherheit für die Fälle, in denen die Ansichten über den Streitwert des die Kostenfestsetzung ausführenden Rechtspflegers und des erkennenden Gerichts auseinanderfallen. Letztere hat Vorrang, so dass ein bereits erlassener Kfb unter Beachtung der Frist des Abs 2 zu ändern ist. Insoweit findet aus Gründen der Verfahrensökonomie bzw. Kostengerechtigkeit eine Durchbrechung der Rechtskraft des Kfb statt (Celle v 29.2.08 – 2 W 50/08 – juris Rz 8; BayVGH, BayVBl 99, 317 [BGH 21.01.1999 - III ZR 168/97]).

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