Rn 2

Die Parteien können jederzeit eine Vereinbarung sowohl über Art als auch Höhe der Sicherheitsleistung treffen. Diese Parteivereinbarung kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich erfolgen. Möglich ist auch bspw lediglich die Vereinbarung einer von § 108 abweichenden Stellung einer Bürgschaft. Parteivereinbarungen haben Vorrang vor der gerichtlichen Anordnung. Wird die Parteivereinbarung nicht berücksichtigt, kann Änderungsantrag gestellt, Rechtsmittel eingelegt oder eine neue Klage erhoben werden (Zö/Herget 108 Rz 3). Die Parteien können mit bindender Wirkung für das Gericht von einer Sicherheit auch dort absehen, wo das Gesetz eine solche vorsieht und umgekehrt eine solche auch in Fällen vereinbaren, in denen das Gesetz keine Sicherheitsleistung kennt (MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 20).

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