Gesetzestext
(1) 1Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. 2Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. 3Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. 4Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) 1Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. 2Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. 3Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. 4In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Rn 1
Abs 1 regelt die deutschen Zuständigkeiten für die in Art 10 I EuVTVO vorgesehenen Rechtsbehelfe; funktionell zuständig ist gem § 20 Nr 11 RPflG wiederum der Rechtspfleger bzw, wenn ausnahmsweise der Richter zuständig ist (s § 1079 Rn 1) der Richter. Bei notariellen Urkunden ist das AG zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.
Rn 2
Die in Abs 2 enthaltene Frist ist eine Notfrist (§ 224 I). Sie findet in der Verordnung zwar keine Stütze; die in Art 10 II EuVTVO enthaltene Verweisung auf das Verfahrensrecht des Ursprungsstaates dürfte es dem nationalen Gesetzgeber aber erlauben, eine solche Frist zu regeln (s MüKoZPO/Adolphsen Rz 5).
Rn 3
Widerruft der Rechtspfleger die Bestätigung, so ist aufgrund der Verweisung in Abs 3 die sofortige Beschwerde statthaft (Stuttg NJW-RR 09, 934, 935 [OLG Stuttgart 03.06.2008 - 8 W 223/08]). Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung nicht zu widerrufen, findet trotz der Verweisung auf § 319 III wegen § 11 II RPflG die Rechtspflegererinnerung statt (Zweibr Rpfleger 09, 222). Bestätigt der Richter daraufhin die Entscheidung des Rechtspflegers, so gibt es wegen § 319 III kein weiteres Rechtsmittel; wird jedoch auf die Erinnerung hin vom Richter der Widerruf der Bestätigung ausgesprochen, so ist dagegen die sofortige Beschwerde möglich (Nürnbg IPRax 11, 393, 394 [OLG Nürnberg 10.08.2009 - 3 W 483/09]).