Gesetzestext

 

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

 

Rn 1

Die VO Nr 1896/2006 (EuMVVO) ist im Anhang nach § 1096 abgedruckt und kommentiert (zu Praxiserfahrungen Einhaus EuZW 11, 865). Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art 6 EuMVVO iVm Art 4 ff Brüssel-Ia-VO. In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens einschließlich der Entscheidung über einen Überprüfungsantrag (Art 20 EuMVVO) beim AG Wedding konzentriert. Dort ist der Rechtspfleger funktionell zuständig, jedoch mit Ausnahme des dem Richter vorbehaltenen Überprüfungsverfahrens (§ 20 Nr 7 RPflG). Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde statthaft.

 

Rn 2

In Arbeitssachen gilt die Konzentration auf das AG Wedding gem § 46b II ArbGG nicht. Stattdessen gelten dort die allgemeinen Zuständigkeitsregeln für das Urteilsverfahren.

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