Rn 24

Da das Verfahren nach § 109 eine einfachere und spezifischere Möglichkeit zur Rückerlangung der Sicherheit bietet, fehlt einer entsprechenden Klage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Zö/Herget § 109 Rz 1). Etwas anders gilt, wenn am Erfolg des Vorgehens über § 109 erhebliche Zweifel bestehen (BGH NJW 94, 1351, 1352 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 120/93]). Steht dem Gläubiger der Weg über § 715 offen, ist dieses Verfahren, in dem es lediglich der Vorlage eines Rechtskraftzeugnisses bedarf, vorrangig und es fehlt einem Vorgehen über § 109 seinerseits das Rechtsschutzbedürfnis (Musielak/Voit/Foerste § 109 Rz 2; MüKoZPO/Schulz § 109 Rz 4; aA für Gläubiger wahlweise, Zö/Herget § 109 Rz 1). Möglich ist ein Vorgehen über § 109 in diesen Fällen daher nur vor Eintritt der Rechtskraft.

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