Gesetzestext

 

(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.

 

Rn 1

Zur Einleitung des Small-Claims-Verfahrens ist die Verwendung des Klageformblatts A zwingend notwendig (Art 4 I 1 EuGFVO). Die Klagerwiderung unterliegt dagegen keinem Formularzwang; die Verwendung des dafür vorgesehenen ›Antwortformblatts C‹ ist fakultativ.

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