Gesetzestext

 

1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.

 

Rn 1

Diese Frist ist in Art 6 EuGFVO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, aber Erw 19 der Verordnung zeigt, dass der Verordnungsgeber von der entsprechenden Geltung der Frist in Art 8 I EuZVO ausging. Sie wird gewahrt, wenn das Schriftstück rechtzeitig abgesendet wird (s Art 8 EuZVO Rn 10a). Der Empfänger ist über die Folgen der Fristversäumung (Abs 3) und auch über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren (BeckOKZPO/Thode Rz 5).

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