Rn 12

Keine Pflicht zur Sicherheitsleistung besteht bei bewilligter PKH für den Kl, § 122 I Nr 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zuvor durch rechtskräftiges Zwischenurteil eine Frist nach § 113 gesetzt und diese (inzwischen) abgelaufen ist (Brandbg NJW-RR 03, 209 [OLG Brandenburg 17.10.2002 - 13 W 34/02]). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewilligung der PKH zu Unrecht erfolgte oder der Aufhebung unterliegt (Karlsr 9.10.13 – 7 U 55/13 – juris Rz 5). Eine Sicherheitsleistung ist ferner nicht geboten bei heimatlosen Ausländern (§ 11 Gesetz v 25.4.51, BGBl I, 269; geändert durch Gesetz v 9.7.90, BGBl I, 1354) und bei internationalen Flüchtlingen iSd Art 16 des Genfer Abkommens vom 28.7.51 (Gesetz v 1.9.53, BGBl 53 II, 559; ThoPu/Hüßtege § 110 Rz 8). Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Ausnahmetatbeständen des Abs 2 (BGH 21.2.14 – IV ZR 350/13 – juris Rz 1).

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