Gesetzestext

 

(1) 1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.

(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt für den in Art 18 EuGFVO vorgesehenen Überprüfungsantrag klar, dass das Verfahren bei erfolgreichem Antrag fortgeführt wird. Bei erfolgreichem Antrag tritt die Nichtigkeit des Urteils gem Art 18 EuGFVO ipso iure ein; der gem § 1104 I 2 mögliche Beschl hat nur klarstellende Bedeutung.

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