Gesetzestext
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Rn 1
Eine Übersetzung der Bestätigung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen EuGFVO-Urteils in die deutsche Sprache ist wegen der einheitlich gestalteten Formulare nur dann notwendig sein, wenn das Formblatt D durch individuelle Angaben ergänzt wurde. Dem steht aber § 184 GVG und die Sicherung der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Vollstreckungsorgane nicht entgegen.
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