Gesetzestext
(1) 1Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 1086 gilt entsprechend.
Rn 1
Die Vorschrift betrifft in Deutschland mögliche Rechtsbehelfe gegen ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Small-Claims-Urteil. Der Gesetzgeber verweist hier auf die zum Europäischen Vollstreckungstitel bereits eingeführten Regelungen.
Rn 2
Der in Abs 1 S 1 genannte Antrag gem Art 22 I EuGFVO betrifft eine angebliche Titelkollision und ist wegen des Verweises auf § 1084 I, II vom Richter am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu bearbeiten. Dasselbe gilt auch für den in Abs 1 S 2 genannten Antrag auf Vollstreckungsschutz gem Art 23 EuGFVO, nur dass über diesen durch einstweilige Anordnung entschieden wird (§ 1084 III).
Rn 3
Ebenso wie zum Europäischen Zahlungsbefehl in § 1096 II 2 stellt der Gesetzgeber auch hier in § 1109 II die Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung, mit der insb der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden kann.
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