Gesetzestext

 

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

A. Zweck der §§ 1110–1117.

 

Rn 1

§§ 1110 und 1111 regeln die Ausstellung der gem Art 53 Brüssel-Ia-VO erforderlichen Bescheinigung für inländische Entscheidungen oder sonstige Titel (Art 58 ff Brüssel-Ia-VO) zwecks ›herausgehender‹ unmittelbarer Vollstreckbarkeit im EU-Ausland, während sich §§ 1112–1117 mit dem Verfahren bei der unmittelbaren Vollstreckung ›hereinkommender‹ Titel aus dem EU-Ausland befassen.

 

Rn 2

Für Altfälle, dh solche Titel, die auf Erkenntnisverfahren zurückgehen, welche vor dem 10.1.15 eingeleitet wurden, gelten die früheren Durchführungsbestimmungen im AVAG aF (Ddorf 1.9.15 – I-3 W 95/15 Rz 14).

B. Zuständigkeit für die Bescheinigung bei inländischen Titeln.

 

Rn 3

Bei Gerichtsentscheidungen gilt die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, solange der Rechtsstreit nicht bei einem höheren Gericht anhängig ist (§ 724 II). Die Bescheinigung wird durch den Rechtspfleger erteilt (§ 20 Nr 11 RPflG). Bei vollstreckbaren notariellen Urkunden ist der verwahrende Notar für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig (§ 797 II).

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