Gesetzestext

 

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für solche Titel, die aus Erkenntnisverfahren unter der Geltung der Brüssel-Ia-VO (seit 10.1.15) stammen. Für Altfälle, dh solche Titel, die auf Erkenntnisverfahren zurückgehen, welche vor dem 10.1.15 eingeleitet wurden, gelten dagegen weiterhin die früheren Durchführungsbestimmungen im AVAG aF (Ddorf 1.9.15 – I-3 W 95/15 Rz 14; Hau MDR 14, 1417, 1420). Die vom Gläubiger dem Vollstreckungsorgan vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art 42 I Brüssel-Ia-VO (Ausfertigung der Entscheidung sowie Bescheinigung gem Art 53); im Falle einstweiliger Maßnahmen gilt Art 42 Abs 2 Brüssel-Ia-VO.

 

Rn 2

Der Nachweis einer ggf zu erbringenden Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, da mit der im EU-Ausland ausgestellten Bescheinigung die Vollstreckbarkeit ohne weitere Voraussetzungen bestätigt wird (vgl Ziff 4.4 des Formblatts im Anhang I der Brüssel-Ia-VO). Für eine Entscheidung, deren Vollstreckbarkeit von einer noch nicht erbrachten Sicherheitsleistung abhängt, darf daher keine solche Bescheinigung nach Art 53 Brüssel-Ia-VO ausgestellt werden. Geschieht dies dennoch, so kann der Schuldner die Erteilung der Bescheinigung in ihrem Ursprungsstaat anfechten.

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