Gesetzestext

 

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

 

Rn 1

Gem Art 42 III, IV Brüssel-Ia-VO kann das Vollstreckungsorgan ggf eine Übersetzung oder Transliteration der nach Art 53 Brüssel-Ia-VO im EU-Ausland ausgestellten Bescheinigung verlangen. Dazu stellt § 1113 klar, dass diese Übersetzung oder Transliteration nur in deutscher Sprache verfasst sein kann. Die Bundesrepublik Deutschland macht somit keinen Gebrauch von der in Art 57 II Brüssel-Ia-VO geregelten Option der Zulassung weiterer Sprachen (BTDrs 18/823, 21).

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