Gesetzestext

 

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:

1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft den in Art 54 I Brüssel-Ia-VO geregelten Fall, dass die zu vollstreckende Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung enthält, die im Recht des Vollstreckungsstaates unbekannt ist, so dass eine sinngemäße Anpassung erforderlich wird. Die Anpassung wird von dem in Deutschland zuständigen Vollstreckungsorgan vorgenommen und kann gem den in Nr 1–3 genannten Vorschriften angegriffen werden. Um die Anpassung möglichst sinngetreu durchführen zu können, kann das Vollstreckungsorgan von der die Vollstreckung betreibenden Partei die Vorlage einer Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung verlangen (Art 54 III Brüssel-Ia-VO).

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