Gesetzestext

 

1Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. 2Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. 3§ 1108 gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift knüpft an Art 44 II Brüssel-Ia-VO an (Aussetzung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat) und erweitert diese auf alle Fälle, in denen die Vollstreckbarkeit nachträglich entfällt oder beschränkt wird. Die Regierungsbegründung erläutert die entsprechende Anwendung von § 775 Nr 1 u 2 dahingehend, dass vom Vollstreckungsorgan zunächst geprüft werden solle, welchem Tatbestand (Nr 1 oder 2) des § 775 die vorgelegte Entscheidung zuzuordnen ist und sich daraus die Rechtsfolgen gemäß § 776 ergeben (BTDrs 18/823, 23).

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