Rn 19

In der Revision ist auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf den isolierten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BVerfG NJW 97, 2745). Wenn das angefochtene Urt wegen eines Verfahrensfehlers nicht bestehen bleibt, sich am materiellen Ergebnis voraussichtlich jedoch nichts ändern wird, ist PKH für den Revisionskläger zu versagen (BGH FamRZ 03, 1378; BGH NJW 94, 1160). Auch bei einer zugelassenen Revision prüft das Revisionsgericht gesondert die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs. Dabei soll ausnahmsweise die PKH auch dann versagt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Frage zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ihre Beantwortung jedoch nicht schwierig erscheint (BGH NJW-RR 03, 130).

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