Rn 11
Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Parteistellung einer Partei, bevor Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, so ergeben sich unterschiedliche Folgen für die Fortsetzung des Prozesses durch die neue Partei.
1. Tod der Partei.
Rn 12
Durch den Tod der bedürftigen Partei endet das PKH-Verfahren. Das Verfahren ist an die Person des Antragstellers geknüpft. Einem Verstorbenen kann keine PKH bewilligt werden, auch wenn die Bewilligungsreife schon eingetreten war (Kobl FamRZ 15, 2025; Stuttg FamRZ 11, 1604; Celle FamRZ 12, 808; Frankf FamRZ 11, 385). Verstirbt die bedürftige Partei, so kann nur der Rechtsstreit durch die Erben fortgesetzt werden – § 239 –, nicht aber das PKH-Verfahren (Frankf OLGR 07, 599). Die Erben haben einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Sind die Erben noch unbekannt und beantragt ihr Nachlasspfleger PKH, so ist auf den Bestand des Nachlasses abzustellen (BGH NJW 64, 1418). Etwas anderes kann gelten, wenn das PKH-Prüfungsverfahren zögerlich behandelt wurde. Dann kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch nach dem Tod der antragstellenden Partei noch PKH bewilligt werden (Karlsr FamRZ 99, 240; aA Stuttg FamRZ 11, 1604). War der verstorbenen Partei bereits Prozesskostenhilfe bewilligt, so endet auch diese Bewilligung mit dem Tod (Frankf OLGR 95, 226). Die neue eintretende Partei haftet für bereits entstandene Gerichtskosten, nicht aber für sonstige Kosten – etwa für ein Sachverständigengutachten –, die vor ihrem Eintritt entstanden sind (Zö/Schultzky Rz 12). Nehmen die Erben nach dem Tod des Erblassers, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, den Rechtsstreit nicht auf, so können sie nicht nachträglich von der Landeskasse zu den Kosten des Rechtsstreits herangezogen werden (Ddorf NJW-RR 99, 1086 [OLG Düsseldorf 04.03.1999 - 10 WF 1/99]).
2. Insolvenz.
Rn 13
Auch durch die Anordnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei wird der Rechtsstreit unterbrochen, §§ 239, 240. Die Unterbrechung erstreckt sich aber auf das PKH-Verfahren nur dann, wenn die PKH-Antrag noch nicht entscheidungsreif war (Zweibr FamRZ 06, 359; Saarbr OLGR 08, 567). Es ist streitig, ob in jedem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des laufenden PKH-Verfahrens die Unterbrechung auch für die Prüfung der PKH-Bewilligung gilt. Die überwiegende Meinung verneint das (Köln NJW-RR 99, 276; Karlsr NJW-RR 03, 796 [OLG Karlsruhe 12.11.2002 - 2 WF 93/02]; Zö/Greger vor § 239 Rz 8). Begründet wird diese Auffassung mit der zutreffenden Erwägung, dass das PKH-Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wird, sondern dass sich der Antragsteller und die Staatskasse gegenüberstehen. Auch die Interessenlage des Antragstellers spreche dafür, da es ansonsten dem Zufall – besser: dem zufälligen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – überlassen bliebe, ob er seine außergerichtlichen Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen könne oder aber selbst tragen müsse (Zweibr Beschl v 15.11.04 – 4 W 155/04; Saarbr OLGR 08, 567).
3. Veräußerung des Streitgegenstandes.
Rn 14
Die Veräußerung des Streitgegenstandes hat gem §§ 265 II, 266 auf den Prozess keinen Einfluss. Erfolgt die Veräußerung nach Rechtshängigkeit, so kann nach § 265 II der Rechtsnachfolger nur mit Zustimmung des Prozessgegners in den Rechtsstreit eintreten. Erfolgt dies, so enden ab diesem Zeitpunkt die Wirkungen der PKH-Bewilligung. Ansonsten führt ohnehin der Rechtsvorgänger als Prozessstandschafter den Rechtsstreit fort, so dass weiterhin die in seiner Person liegende Bedürftigkeit maßgeblich ist.
4. Prozessstandschaft.
Rn 15
Bei der Prozessstandschaft macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, es kommt daher grds auf seine Hilfsbedürftigkeit an. Der Prozessstandschafter kann nicht geltend machen, sachlich sei nur der Rechtsinhaber interessiert, weshalb es nur auf dessen Bedürftigkeit ankomme, denn dann fehlte auch das eigene Interesse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung des fremden Rechts. Hat der Rechtsinhaber ein eigenes Interesse an der Prozessführung, dann sind auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgebend (BGH VersR 92, 594). Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn bei der Sicherungsabtretung eine hinreichend anderweitig gesicherte Bank für sich keinen Anlass zur Prozessführung sieht (Celle NJW 87, 182 [BGH 02.10.1986 - III ZR 163/85]). Wenn Eltern Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gegen den anderen Elternteil geltend machen und die Ehe der Eltern noch nicht geschieden ist, so können sie die Unterhaltsansprüche nur im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft nach § 1629 III BGB). Der Elternteil klagt im eigenen Namen, hat für die Prozesskosten aufzukommen und trägt auch das Kostenrisiko. Folgerichtig kommt es für die Prüfung der Bedürftigkeit nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils an, nicht auf die des Kindes (BGH FamRZ 05, 1164). Ist die Ehe der Eltern geschieden oder sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der mitsorgeberechtigte Elternteil, in dessen Obhut ...