Rn 33
Die Raten sind für höchstens 48 Monate zahlen, und zwar unabhängig von der Zahl der Rechtszüge jeweils für das gleiche Verfahren. Bei mehreren parallel oder nacheinander geführten Verfahren kann also für jedes Verfahren gesondert wiederum für 48 Monate eine Ratenzahlungsverpflichtung entstehen. Die Raten aus der früheren PKH-Bewilligung gelten dann in späteren Verfahren als besondere Belastungen (Saarbr Beschl v 2.1.13 – 6 WF 420/12, juris; Stuttg FamRZ 09, 1163). Die in der Praxis zuweilen zu beobachtende Anordnung mehrerer nacheinander liegender Ratenzahlungen für jeweils 48 Monate (Tenor: ›Der Antragsteller hat zu den Prozesskosten monatliche Raten zu je 30 EUR beizutragen, sobald er die Raten aus dem Verfahren XYZ vollständig oder 48 Monate lang erbracht haben wird.‹) ist demnach nicht zulässig. Bei der Berechnung der Monate werden nur die Monate mitgezählt, in denen eine Ratenzahlungsverpflichtung bestand. Bestand keine Verpflichtung, weil die Ratenzahlungsverpflichtung einstweilen eingestellt war, sei es wegen Kostendeckung, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder weil die Ratenzahlungsverpflichtung erst nachträglich eingesetzt hat, so zählen diese sog Nullmonate nicht mit (Saarbr Beschl v 23.7.10 – 6 W 176/10–3; Karlsruhe FamRZ 95, 1505 mwN; Stuttg RPfleger 99, 82; Zö/Schultzky Rz 45, Zimmermann Rz 440. Die Gegenmeinung, die die Nullmonate bei der Errechnung der Höchstgrenze von 48 Monaten mitzählt (Nürnbg JurBüro 92, 757), ist abzulehnen. Aus dem Wortlaut von Abs 2 (›aufzubringen‹) und der Vier-Jahres-Frist des § 120 IV 3 folgt, dass die Monatsanzahl absolut auf 48 Monate begrenzt sein soll, also nur die Monate mitgezählt werden sollen, in denen auch tatsächlich Raten aufgebracht werden. Dass dies dazu führen kann, dass sich eine Partei, die zunächst keine Raten zu zahlen hatte, uU schlechter stellt, als wenn ihr von Anfang an geringe Raten auferlegt worden wären, rechtfertigt keine andere Sicht, sondern ist eine Folge davon, dass die Begrenzung der Ratenzahlungspflicht in § 115 ZPO an die Anzahl der Raten und nicht an deren Höhe anknüpft (zutr Saarbr Beschl v 23.7.10 – 6 W 176/10–3). Die Höchstgrenze der Ratenzahlungsverpflichtung endet allerdings vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache. Der Beginn der Ratenzahlung darf nicht vor der Beschlussfassung liegen, auch wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe bereits vorher erfolgt ist (Brandbg JurBüro 07, 44). Von der Anordnung von Ratenzahlungen kann abgesehen werden, auch wenn nach der Tabelle noch Raten zu zahlen wären, wenn der Antragsteller überschuldet ist, und bereits die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann, insb wenn bereits ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird (Schlesw OLGR 08, 499). Werden in dieser Situation PKH-Raten nicht mehr bezahlt, so rechtfertigt dies nicht den Entzug der PKH (Schlesw OLGR 08, 499).