Rn 27
Gemäß § 115 I Nr 3 werden vom Einkommen die Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einkommensverhältnissen der Partei stehen. Bezüglich der Nebenkosten hat sich die Bemessung des Freibetrages nach § 115 I Nr 1 geändert. Die Wasserkosten sind bereits seit dem 1.1.2011 nicht mehr in dem Freibetrag enthalten. Deshalb sind sie nach § 115 I Nr 3 als Kosten der Unterkunft und Heizung zusätzlich vom Einkommen abzuziehen (Brandenbg FamRZ 15, 1314; Frankf FamRZ 14, 410). Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind nur noch die Kosten für den Haushaltsstrom mit eingerechnet, so dass alle anderen Mietnebenkosten gesondert abgezogen werden können (Celle NdsRpfl 14, 361). Sofern von der Agentur für Arbeit Kosten für Unterkunft und Heizung an den Leistungsempfänger direkt gezahlt werden, sind diese kein Einkommen des Leistungsempfängers. Da vom Jobcenter die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bereits geprüft worden ist, ist eine weitere Prüfung durch das Gericht entbehrlich. Für den Nachweis ggü dem Gericht reicht es aus, wenn der komplette entsprechende Bescheid vorgelegt wird; weitere Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Kosten für Unterkunft und Heizung sind dann nicht erforderlich (Karlsr NJW-RR 05, 1522). Als Unterkunftskosten abgezogen werden auch die Belastungen durch Darlehensaufnahme für den Erwerb des selbstgenutzten Familienheimes oder der Eigentumswohnung, und zwar mit Zins und Tilgungsanteilen. Auch angemessene Kosten der Instandhaltung werden berücksichtigt. Leben mehrere Personen mit ausreichenden eigenen Einkünften in der Wohnung, so sind die Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen (Kobl MDR 95, 1165, FamRZ 00, 1093). Ansonsten – insb bei deutlich unterschiedlichen Einkünften – sind die Kosten nach der tatsächlichen Handhabung zu berücksichtigen (Saarbr FamFR 11, 7). Die Kosten für einen PKW-Stellplatz gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und sind nicht abzuziehen (Brandbg FamRZ 08, 69); Gleiches gilt für eine Garage (Kobl FamRZ 15, 1314). Auch die Kosten für den Kabelanschluss sind nicht abzugsfähig (Karlsr FamRZ 07, 95). Sowohl bei der Wohnung zur Miete als auch bei Eigentum sind nur solche Kosten abzuziehen, die nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Hier ist ein nicht zu kleinlicher Maßstab anzulegen. Ein Missverhältnis besteht idR, wenn bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Unterkunftskosten mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens betragen (Brandbg FamRZ 01, 1085). Bleibt nach der Trennung ein Ehegatte für die Trennungszeit in der zu großen Ehewohnung zurück, liegt kein Missverhältnis vor (München FamRZ 97, 299). Im Rahmen der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass durch einen angesonnenen Umzug ebenfalls Kosten entstünden. Der Antragsteller, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (Ddorf FamRZ 10, 141 mit Anm Zempel jurisPR-FamR 22/10 Anm 7).